Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 13 Seiten
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jährung ab.13
Es wird angeführt, dass mit zunehmender Zeitdauer die Beweisschwierigkeiten stark ansteigen würden.14 Zudem scheiterten komplexe Wirtschaftsstraffälle oft gerade nicht an der Verjährung, sondern an der Beweisbarkeit der zur Last gelegten Straftaten. Längere Verjährungsfristen würden diesbezüglich keine Abhilfe schaffen.15 Die Strafverfolgungsbehörden würden sich laut SVP aufgrund der verlängerten Verjährungsfrist in falscher Sicherheit wiegen.
Diverse Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes problematisch sei bzw. diesem entgegenstehe.16 Dies, weil Beschuldigte mit längeren Untersuchungsverfahren zu rechnen hätten (UNIFR). In diesem Zusammenhang gibt EVP zu bedenken, dass Verfahren für die betroffenen Personen sehr belastend sein könnten. Es gelte, durch geeignete Massnahmen dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die längeren Verjährungsfristen nicht grundsätzlich zur Verlängerung von Verfahren führten; dies, weil nicht nur für die Wirtschaftsdelikte, sondern auch für solche Vergehen eine längere Verjährungsfrist gelten würde, die nicht ausschlaggebend für die vorliegende Revision gewesen seien.
BE, FER und SAV weisen des Weiteren darauf hin, dass mit der Zeit das Strafbedürfnis abnehme.
2. Revision Verjährungsrecht im Jahre 2001/2002
Aufgrund der Tatsache, dass das Verjährungsrecht vor 10 Jahren umfassend revidiert worden ist, sind 6 Vernehmlassungsteilnehmer der Auffassung, dass man aus Gründen der Rechtssicherheit von einer erneuten (Teil-)Revision des Verjährungsrechts absehen solle.17 Eine Revision erfordere einen wirklich ausgewiesenen Änderungsbedarf, was hier nicht vorliege (BE, ähnlich VSU). Eine erneute Änderung nach so kurzer Zeit aufgrund von zwei wirtschaftlichen Grossereignissen könne nicht unterstützt werden (UR, ähnlich BE).
NW ist der Meinung, dass eine erneute Revision weder nötig noch geboten sei. Dies aufgrund der bereits erfolgten Anpassungen wie z.B. Verhinderung des Verjährungseintritts mit erstinstanzlichem Urteil, der Möglichkeit einer sachlich bedingten Verfahrenstrennung zwecks rechtzeitiger Erledigung einzelner Sachverhalte/Komplexe oder der Durchführung eines sog. abgekürzten Verfahrens (ähnlich FER).
3. Fälle «Oil for Food» und «Swissair»
8 Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, dass die Fälle «Swissair» und «Oil for Food» nur bedingt bzw. nicht für die Begründung der Revision herangezogen werden könnten.18
Einerseits eigne sich das Heranziehen von aussergewöhnlichen Einzelfällen nicht, um allgemeine Regeln zu schaffen. In der Praxis würden fast ausschliesslich «normale» Straffälle mit durchschnittlichen Straftätern und ohne spezielle Komplexität zur Beurteilung stehen (UNIFR). Andererseits sei in beiden Fällen das alte (mildere) Verjährungsrecht (Art. 70 aStGB) zur Anwendung gekommen. Die Revision 2001/2002 habe bereits zu einer Verschärfung der Verjährungsregeln geführt (SVP, UNIFR, ähnlich BE). Die Revision gehe auf einen
13 NW, UR; FDP, SVP; SGV; CP, CVAM, DSB, FER, SAV, UNIFR. 14 BE, NW, UR; FDP, SVP; SGV; CP, CVAM, DSB, FER, SAV. 15 UNIFR; ähnlich NW; SGV; CP, CVAM. 16 UR; SVP; DSB, FER, SAV, UNIFR. 17 BE, UR; FDP, SVP; DSB, VSU. 18 BE, VD; SVP; VSU; CP, CVAM, HLR, UNIFR.