Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 13 Seiten
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bedroht seien, für die jedoch bereits eine spezialgesetzliche Verjährungsfrist gelten würde (z.B. Art. 118 Abs. 4 StGB, Art. 178 Abs. 1 StGB und Art. 148b MStG, Art. 302 Abs. 3 StGB). Das Gesetzgebungsprojekt habe es zudem verpasst, Ordnung in die speziellen Verjährungsfristen des Nebenstrafrechts zu bringen. Das Bundesgericht habe im Jahre 2008 bereits darauf hingewiesen.28
9. Übergangsrecht
FR begrüsst den Verzicht auf die Einführung einer gesetzlichen Bestimmung, die das Rückwirkungsverbot derogiere.
Demgegenüber würde SP es begrüssen, wenn die Frage des Rückwirkungsverbots nochmals geprüft werden könnte. Es sei sonst zu befürchten, dass in den sieben Jahren nach dem Inkrafttreten immer noch Wirtschaftsdelikte wegen einer zu kurzen Verjährungsfrist nicht geahndet werden könnten.
BE lehnt die Vorlage mit der Begründung ab, durch die Verlängerung der Verjährungsfrist würden schwierige übergangsrechtliche Probleme ausgelöst; dies habe sich schon im Rahmen der Revision 2001/2002 gezeigt.
10. Formulierungsvorschlag Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c VE-StGB (bzw. Art. 55 Abs. 1 Bst. c VE-MStG)
Für 4 Vernehmlassungsteilnehmer ist der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut unklar.
NW ist der Ansicht, dass aufgrund des Wortlautes von Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c VE-StGB bzw. Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c VE-MStG bei grammatikalischer Auslegung alle Vergehenstatbestände unter die Verlängerung der Verjährungsfrist fallen würden. Wegen der Formulierung «oder Geldstrafe» sei die Untergrenze nicht erkennbar (ähnlich CP, CVAM und UNIGE).
11. Alternative Lösungsvorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer
BE schlägt vor, statt einer allgemeinen Verlängerung der Verjährungsfristen punktuelle Strafschärfungen vorzunehmen, falls das Bedürfnis bestehen sollte, für einzelne Tatbestände (z.B. ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 StGB) eine längere Verfolgungsverjährung vorzusehen. Damit käme zum Ausdruck, dass das entsprechende Delikt kriminalpolitisch schwerer eingestuft würde; das Verjährungsrecht bliebe damit kohärent.
Gemäss UNIFR ist die Vorlage keine der Sache angemessene Lösung der Problematik der Verjährung bei Wirtschaftsdelikten. Man solle beispielsweise prüfen, ob allenfalls das Ruhen der Verjährungsfristen wieder einzuführen wäre. Oder aber die Verjährungsfristen könnten dann abstrakt erhöht werden, wenn in einem Fall eine Gesellschaft involviert sei oder noch genereller, wenn auf der Geschädigten- und/oder Täterseite eine gewisse Anzahl Personen involviert seien.
SBV schlägt vor, die im Rahmen der Revision des Haftpflichtrechts (Verjährungsfristen des OR und weiterer Erlasse) vorgeschlagenen Fristen aus Gründen der Vereinheitlichung auch ins StGB bzw. MStG zu übernehmen. Folgende Verjährungsfristen seien deshalb vorzusehen:
28 BGE 134 IV 328 Erw. 2.1; 6B_92/2008; 6B_381/2008.