Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 13 Seiten

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einzigen Vorfall zurück, der zudem auf einer heute nicht mehr existierenden Grundlage basiere, aber eine ganze Systemänderung bewirke (BE). Nach Ansicht von CP und CVAM (ähnlich VD) hätten sich die Schwierigkeiten, die damals herrschten, im neuen Recht unter Umständen nicht gestellt.

VSU und HLR weisen schliesslich darauf hin, dass der Fall «Oil for Food» darum nicht zur Begründung der Vorlage herangezogen werden könne, weil primär Übertretungen – und nicht Vergehen – gegen die Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak (SR 946.206) im Vordergrund gestanden hätten. Erst mit dem Inkrafttreten des Embargogesetzes (EmbG) am 1. Januar 2003 habe die Verletzung der Irak-Verordnung ein Vergehen dargestellt.

4. Verzicht auf Deliktskatalog für Wirtschaftsdelikte

Dass die Vorlage auf die Schaffung eines Deliktskatalogs für Wirtschaftsdelikte verzichtet bzw. von einem Versuch den Begriff zu definieren absieht und aus Kohärenzgründen stattdessen die Erhöhung der im Strafrecht allgemein geltenden Verjährungsfrist für Vergehen vorschlägt, wird von 11 Vernehmlassungsteilnehmern explizit begrüsst.19

AG merkt diesbezüglich an, dass sich das Problem der knappen Verjährungsfristen zwar vornehmlich, aber nicht ausschliesslich bei Wirtschaftsdelikten stelle (ähnlich KSBS).

Demgegenüber äussern sich 8 Vernehmlassungsteilnehmer ablehnend gegenüber der generellen Erhöhung der Verjährungsfristen.20

Es wird argumentiert, dass eine generelle Erhöhung nicht gerechtfertigt sei, nur um für eine beschränkte Anzahl Wirtschaftsdelikte die Verjährung verlängern zu können (CP, CVAM). Von einer solchen Erhöhung sei die Mehrzahl der Vergehen des Kern- und Nebenstrafrechts betroffen.21 BE führt an, dass darunter auch Tatbestände fielen, die in der Praxis als «verschuldensmässige Leichtgewichte»22 gelten würden (ähnlich SG23, UNIFR).

Schliesslich werde durch dieses Vorgehen weit über das Ziel und die Stossrichtung der Motionäre hinausgeschossen.24

5. Unterschiedliche Verjährungsfristen für Vergehen

8 Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen den Vorschlag ausdrücklich, bei den Vergehen unterschiedliche Verjährungsfristen in Abhängigkeit der abstrakten Strafandrohung (objektive Schwere der Tat) einzuführen.25 Diese Lösung sei angemessen (BL, FR, VD) und berücksichtige das Verhältnismässigkeitsprinzip (VD).

Demgegenüber lehnen UR und UNIFR diese Differenzierung mit der Begründung ab, dass das materielle Strafrecht keine Unterscheidung zwischen leichten und schweren Vergehen kenne. Dies komme der Schaffung einer vierten Deliktskategorie gleich (UNIFR).

19 AG, AI, BL, BS, FR, JU, LU, OW, VD, SZ, ZG. 20 BE, NW; CP, CVAM, DSB, FER, SAV, UNIFR. 21 BE, NW; SAV. 22 Z.B. Sachentziehung (Art. 141 StGB), Zechprellerei (Art. 149 StGB), Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB). 23 SG hat grundsätzlich keine Einwände gegen die Vorlage, weist jedoch darauf hin, dass auch eigentliche Bagatellfälle einer Verjährungsfrist von 10 Jahren unterstellt werden. 24 BE; DSB; ähnlich FER und UNIFR. 25 AG, BL, FR, LU, NE, OW, SZ, VD.