Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 13 Seiten

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I. Einleitung

Am 15. Dezember 2008 reichte Nationalrat Daniel Jositsch eine Motion ein, die vom Bundesrat verlangt, bei Wirtschaftsdelikten die Verjährungfristen im Strafrecht zu verlängern (08.3806). Am 18. Dezember 2008 reichte Ständerat Claude Janiak eine Motion mit identischem Wortlaut ein (08.3930).

Die Motionen werden damit begründet, dass im Bereich der grossen Wirtschaftsdelikte aufgrund der kurz bemessenen Verjährungsfristen immer wieder auf die Strafverfolgung verzichtet bzw. unter extremem Zeitdruck gearbeitet werden müsse. Als Beispiele werden die Fälle «Oil for Food» und «Swissair» angeführt.

Beide Motionen wurden an den Bundesrat überwiesen.1

Am 12. Oktober 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), ein Vernehmlassungsverfahren über den Bericht2 und den Vorentwurf3 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Verlängerung der Verfolgungsverjährung, durchzuführen. Die Vernehmlassung dauerte bis am 21. Januar 2012.

Es sind 51 Stellungnahmen eingegangen, worunter 6 ausdrückliche Verzichte auf eine inhaltliche Vernehmlassung. 5 Vernehmlassungsteilnehmer haben von sich aus die Möglichkeit wahrgenommen, sich am Vernehmlassungsverfahren zu beteiligen.

II. Übersicht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

1. Ziele der Vorlage

Da einerseits keine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftsdelikte» besteht und andererseits die Verjährungsfristen für möglichst alle Delikte nach dem gleichen Kriterium, d.h. der objektiven Schwere der Tat entsprechend der angedrohten Höchststrafe bestimmt werden sollen, wurde in der Vorlage Folgendes vorgeschlagen:

Es soll nicht nur die Verfolgungsverjährung für Wirtschaftsdelikte, sondern die im Strafrecht allgemein für Vergehen geltende Verjährungsfrist verlängert werden. Diese ist in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c des Militärstrafgesetzes (MStG) geregelt. Neu soll die Verfolgung von Vergehen des Kern-, Militär- sowie Nebenstrafrechts nach 10 statt 7 Jahren verjähren. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in der Vergangenheit im Bereich der Wirtschaftskriminalität insbesondere die 7-jährige Verfolgungsverjährungsfrist als problematisch erwiesen hat.

Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre soll jedoch nur für die schwersten Vergehen gelten, die der Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» unterliegen. Die Verjährungsfrist für leichtere Vergehen, für die eine tiefere Strafandrohung gilt (z.B. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bzw. Geldstrafe bis zu 30, 90 oder 180 Tagessätzen), soll bei sieben Jahren belassen werden. Eine solche Abstufung trägt – wie bei den Verbrechen – den unterschiedlichen Schweregraden der Vergehen angemessen Rechnung.

1 Motion Jositsch: 3. Juni 2009 Annahme vom Nationalrat bzw. 10. Dezember 2009 vom Ständerat; Motion Janiak: 12. März 2009 Annahme vom Ständerat bzw. 3. März 2010 vom Nationalrat. 2 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2078/Bericht_Verlaengerung_Verjaehrungsfrist_de.pdf 3 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2078/Entwurf_de.pdf