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Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
c. Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des BFM angeordnet wurde;
d. Flüchtlinge, die nach Artikel 65 AsylG4 ausgewiesen werden.
Art. 92 Sorgfaltspflicht
1Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen.
2Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht.
Art. 93 Abs. 1, 3 Einleitungssatz
1Luftverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihnen beförderten Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, unverzüglich betreuen.
3Kann ein Luftverkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen:
Art. 94 (neu) Zusammenarbeit mit den Behörden
1Die Luftverkehrsunternehmen arbeiten mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer Vereinbarung zwischen dem BFM und dem Unternehmen zu regeln.
2In der Betriebsbewilligung oder der Vereinbarung kann zusätzlich insbesondere Folgendes festgelegt werden:
a. besondere Massnahmen des Luftverkehrsunternehmens zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92;
b. die Einführung von kostendeckenden Pauschalen anstelle der Lebenshaltungs- und Betreuungskosten nach Artikel 93.
3Werden besondere Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, so kann in der Betriebsbewilligung oder in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass ein allfälliger Betrag, den ein Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 122a Absatz 1 bezahlen muss, um maximal die Hälfte reduziert wird.
Art. 95 Weitere Transportunternehmen
Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Transportunternehmen den Artikeln 92– 94, 122a und 122c unterstellen, wenn schweizerische Land- und Seegrenzen zu einer Schengen-Aussengrenze werden. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben von Artikel
4 SR 142.31
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