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Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
6Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 länger als 24 Stunden aufbewahren, soweit sie sie als Beweismittel benötigen. Sie löschen diese Daten:
a. wenn feststeht, dass das BFM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs;
b. am Tag nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist.
Art. 104a (neu) Passagier-Informationssystem
1Das BFM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksameren Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen. Das API enthält die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4.
2Das BFM darf zur Gewährleistung, dass die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht nicht verletzen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 aus dem API abrufen.
2bisDie mit den Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen betrauten Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 3 abrufen.
3Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen.
4Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 einschliesslich allfälliger Treffermeldungen auf die Datenbanken gemäss Absatz 3 werden nach ihrem Erhalt innerhalb der Fristen von Artikel 104 Absatz 6 gelöscht, sofern sie nicht unmittelbar zur Durchführung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens oder, in anonymisierter Form, zu statistischen Zwecken benötigt werden.
Art. 109b7 Abs. 2 Bst. e, f und 2bis(neu)
2Das nationale Visa-Informationssystem enthält folgende Kategorien von Daten:
e. Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die gestützt auf Artikel 5 Buchstaben b, d und e der Verordnung vom 15. Oktober 20088 über das automatisierte Polizeifahndungssystem aus dem RIPOL sowie aus der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) beschafft wurden.
7In der Fassung vom 11. Dezember 2009 (AS 2010 2063)
8 SR 361.0
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