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Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
26 des Übereinkommens vom 14. Juni 19855 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ).
Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen
1Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksameren Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das BFM Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden. Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.
2Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten:
a. die Abgangsflughäfen oder -staaten;
b. die Datenkategorien nach Absatz 3;
c. die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten.
3Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien:
a. Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);
b. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments;
c. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt;
d. Abgangsflughafen des Flugs, der der Meldepflicht untersteht, sowie die auf der Reise dorthin genutzten Ein- und Umsteigeflughäfen, soweit diese dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind;
e. Zielflughafen in der Schweiz;
f. Beförderungs-Codenummer;
g. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen;
h. Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft.
4Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz.
5Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen Verfügungen über die Meldepflicht haben keine aufschiebende Wirkung.
5Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22. 9.2000, S. 19.
6 SR 235.1
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