Vorlage
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Art. 7 Abs. 3
3Das Bundesamt für Migration erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Einreisebeschränkungen und Einreisesperren nach Artikel 67 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200517 (AuG), die im Informationssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden.
Art. 15 Abs. 1 Bst. d und dbis(neu) sowie 3 Bst. f
1Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
d. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, dem AuG18 und dem Asylgesetz vom 26. Juni 199819;
dbis. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 3 AuG;
3Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
f. das Bundesamt für Migration, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d und dbis;
Art. 16 Abs. 2 Bst. i und Abs. 5 Bst. bbis(neu)
2Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
i. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 3 AuG20.
5Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS:
bbisdas Bundesamt für Migration zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe i;
17SR 142.20
18SR 142.20
19SR 142.31
20SR 142.20
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