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Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 10 Seiten

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 7 Abs. 3

3Das Bundesamt für Migration erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Einreisebeschränkungen und Einreisesperren nach Artikel 67 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200517 (AuG), die im Informationssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden.

Art. 15 Abs. 1 Bst. d und dbis(neu) sowie 3 Bst. f

1Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

d. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, dem AuG18 und dem Asylgesetz vom 26. Juni 199819;

dbis. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 3 AuG;

3Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:

f. das Bundesamt für Migration, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d und dbis;

Art. 16 Abs. 2 Bst. i und Abs. 5 Bst. bbis(neu)

2Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

i. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 3 AuG20.

5Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS:

bbisdas Bundesamt für Migration zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe i;

17SR 142.20

18SR 142.20

19SR 142.31

20SR 142.20

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