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Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 10 Seiten

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

f. Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die gestützt auf Artikel 7 Buchstaben f und g der N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 20089 aus dem SIS II beschafft wurden, sofern eine SIS Ausschreibung im Sinne von Artikel 96 SDÜ vorliegt und die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1987/200610 erfüllt sind.

2bisDas System enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form.

Gliederungstitel vor Art. 115

16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen

1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 120a–120c sowie 120e Abs. 2

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 121 (neu)

2. Abschnitt: Administrative Sanktionen

Art. 122 Sachüberschrift

Verstösse von Arbeitgebern

Art. 122a (neu) Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen

1Luftverkehrsunternehmen, die ihre Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzen, können mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügt, belastet werden. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person.

2Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn Luftverkehrsunternehmen Personen befördern, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird.

3Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn:

a. die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war;

b. nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht;

9 SR 362.0

10VO (EG) ABl L. 381 vom 26.12.2006, S. 4

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