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Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 10 Seiten

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

c. das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war;

d. das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein;

e. das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen.

4Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Vermutung der Sorgfaltspflichtverletzung nach Absatz 2 vorsehen, insbesondere für Kriegssituationen oder Naturkatastrophen.

Art. 122b (neu) Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen

1Luftverkehrsunternehmen verletzen ihre Meldepflicht, wenn sie die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermitteln.

1bisSie können mit 4000 Franken pro Flug, für den sie die Meldepflicht verletzen, belastet werden. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug.

2Die Belastung nach Absatz 1bisentfällt, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass:

a. die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder

b. es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern.

Art. 122c (neu) Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung

der Luftverkehrsunternehmen

1Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde.

2Das Sanktionierungsverfahren muss spätestens zwei Jahre nach der wegen einer Verletzung der Sorgfaltspflicht erfolgten Einreiseverweigerung oder im Fall einer Verletzung der Meldepflicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum der Datenübermittlung nach Artikel 104 Absatz 1 eröffnet werden.

3Zuständig für die Sanktionierung der Widerhandlungen nach den Artikeln 122a und 122b ist das BFM. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196811.

11 SR 172.021

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