Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/50: Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2012-11-01/63
1 Allgemeines
Mit Beschluss vom 9. Mai 2012 hat der Bundesrat Kenntnis genommen vom Vernehmlassungsentwurf zur Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) vom 24. März 2000 und er hat das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen. Die interessierten Kreise hatten bis zum 31. August 2012 Gelegenheit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. In diesem Bericht werden alle bis zum 10. September 2012 eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt.
An der Vernehmlassung beteiligten sich 26 Kantone, vier politische Parteien, der Dachverband der Städte, vier Dachverbände der Wirtschaft, elf Organisationen sowie 19 weitere Organisationen. Insgesamt gingen 66 Stellungnahmen ein.
Als technische Vorschrift tangiert die Emissionsgrenzwerte für Güterwagen das WTO-TBT-1 sowie das
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EFTA-Übereinkommen , so dass die Vorlage entsprechend notifiziert wurde. In diesem Rahmen ging eine Stellungnahme der EU ein. Die EU wurde von der Schweiz zudem im Rahmen des Gemischten Ausschuss zum Landverkehrsabkommen (LVA)3 informiert.
2 Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden
Adressaten Keine Stellung- Stellungnahmen nahme 1 Kantone 26 -26
2 Konferenzen der Kantone 2 11
3 Dachverbände der Gemeinden 2 11
und Städte 4 Parteien 11 74
5 Gesamtschweizerische Dachver- 9 54
bände der Wirtschaft 6 Organisationen 22 1111
Subtotal 1 72 2547
7 Spontanteilnahmen0
- Verbände Schweiz - -5
- Lärmschutzfachstellen3
- Stellungnahmen Ausland2
- Diverse9
Subtotal 219
Total 72 2566
1 Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT), SR 0.632.20, Anhang 1A.6. 2 Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31. 3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (LVA), SR 0.740.72.