Bericht TVD
Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 6 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)
Auftragsnehmer als kostenpflichtig erklärt, jedoch werden Gebühren von unter 10 Franken pro Jahr gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD, SR 916.404.2) nicht in Rechnung gestellt.
Artikel 11
Absatz 1 –Mit dem Einbezug von Equiden in die TVD soll der Betreiber auch von dieser Branche unabhängig bleiben.
Artikel 12
Absatz 5 – Seitdem bei Tieren der Rindergattung und bei Wasserbüffeln die TVD-Daten für die tierbezogenen Direktzahlungen verwendet werden, erhalten die Rindviehhalter ein Verzeichnis der Tiere gemäss Artikel 12a Absatz 1. Bei den Schweinen macht ein Tierverzeichnis keinen Sinn, weil nur die Zugänge aber keine Abgänge gemeldet werden und deshalb kein eigentlicher Bestand eruiert werden kann. Der Versand eines Tierverzeichnisses an die Equideneigentümer macht wenig Sinn, weil diese sich per Internet erkundigen können (Equideneigentümer haben keine andere Möglichkeit [ausser der Übertragung der Meldung an Dritte] als das Internet zu nutzen, um ihre Daten an die TVD zu melden). Ein Versand an die Equidenhalter wird als nicht nötig beurteilt. Deshalb wird auf das Tierverzeichnis gänzlich verzichtet.
Absatz 7 – Ersatz des Wortes "aggregiert" durch "dargestellt"..
Artikel 12a
Absatz 1 – Wie bereits erwähnt, werden seit 2009 die Daten aus der TVD für die Ausrichtung der tierbezogenen Direktzahlungen für Tiere der Rindergattung und der Wasserbüffel herangezogen. Zur Kontrolle erhält der Tierhalter im Frühsommer das Verzeichnis seiner Tiere. Auf diesem Verzeichnis wird für jedes Tier die Aufenthaltsdauer in den einzelnen Alterskategorien ausgewiesen. Ebenfalls ausgewiesen ist die Nutzungsart der Kühe (Milchkuh bzw. andere Kuh). Dieser letzte Punkt war bisher in Absatz 4 geregelt und wird neu in Absatz 1 eingebaut. Aufgrund dieses Verzeichnisses kann der Tierhalter allfällige Korrekturen schriftlich beantragen. Dank der guten Qualität der TVD-Daten kommt es eher selten vor, dass der Tierhalter eine Korrektur beantragen muss. Deswegen und in Folge der weiteren Verbreitung des Internets wird ab 2012 die Tierliste nicht mehr in Papierform sondern nur noch elektronisch zugestellt.
Absatz 4 – Der bisherige Inhalt dieses Absatzes wurde in Anlehnung an die praktischen Vorgänge dem Absatz 1 angefügt. Neu wird im Absatz 4 eine rechtliche Grundlage für den sog.
GVE-Rechner geschaffen. Der GVE-Rechner steht bereits produktiv zur Verfügung und wird v.a. von den kantonalen Stellen im Zusammenhang mit der Düngerbilanz verwendet. Der GVE-Rechner steht aber auch den Tierhaltern zur Verfügung.
Artikel 12b
Absatz 1 – Bei der Geburt teilt der Betreiber der TVD jedem Equiden eine UELN (Universal Equine Life Number) zu. Diese Nummer begleitet den Equiden lebenslang. Unter den geschilderten Bedingungen darf die von der TVD zugeteilte UELN vor der Ausstellung des Equidenpasses durch die vom Original-Zuchtbuch zugeteilte UELN ersetzt werden. Neu wird präzisiert, welche ausländische Stellen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Vereinbarung für die Zuteilung von UELN abschliessen können: das sind gemäss EU-Verordnung 504/2008 die ausländischen anerkannten Organisationen oder Vereinigungen nach Artikel 15dbisAbsatz 5 TSV. Die in der Fussnote enthaltene Definition der UELN wird hier gestrichen, weil diese bereits im Artikel 2 Buchstabe f Ziffer 1 aufgeführt ist.
Absatz 3 – Die Zuteilung einer Identifikationsnummer (Agate-Nummer) an selbstregistrierende Personen (Eigentümer von Equiden, Personen, die Equiden kennzeichnen, Personen, die Equiden identifizieren oder Personen, die mit Meldungen beauftragt sind) erfolgt nicht durch den Betreiber der TVD sondern in der Benutzer- und Zugriffsverwaltung des Internetportals Agate.ch.
Artikel 13
Absatz 4 – Neuer Verweis wegen Änderung der TSV. Anstatt von "anerkannten Stellen" wird neu von "passausstellenden Stellen" gesprochen, weil u.U. ausländische Stellen Pässe ausstellen, die nicht vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt werden müssen, sondern mit diesem lediglich eine Vereinbarung hierzu abschliessen.