Bericht TVD

Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 6 Seiten

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Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

müssen aber mit Ohrmarken der TVD gekennzeichnet werden. Zur Überprüfung von Tieridentitäten sind Organisationen aus der Schaf- und Ziegenbranche daran interessiert, die Ohrmarkennummern zu kennen, welche an ihre Mitglieder geliefert wurden. Diese neue Bestimmung soll das erlauben. Von dieser Bestimmung sind lediglich Ohrmarkennummern für Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung betroffen. Bei Equiden gibt es keine Ohrmarken und deshalb keine Ohrmarkennummer. Die bei den Equiden eingesetzten Mikrochips werden nicht vom Betreiber der TVD vertrieben und bleiben der TVD deshalb bis zur Meldung der Kennzeichnung unbekannt. Die Analogie zu den Ohrmarkennummern (Identifikationsnummer) ist bei den Equiden die UELN.

Absatz 1, Buchstabe d – Ergänzung mit dem Tierdetail. Die Tiergeschichte und das Tierdetail sollen für die Organisationen auch nach Verlassen des Mitgliedsbetriebes verfügbar bleiben. Ein entsprechender Bedarf ist speziell nach dem Abgang zur Sömmerung oder nach dem Abgang zum Schlachthof ausgeprägt.

Absatz 1, Buchstabe e – Da es bei Schweinen nur Gruppen- und keine Einzeltiermeldungen gibt, ist für diese Tiergattung weder eine Tiergeschichte noch ein Tierdetail definiert. Deshalb soll hier allgemein von Tierdaten gesprochen werden.

Absatz 1, Buchstabe f – Equideneigentümer durch Eigentümer eines Equiden ersetzt.

Absatz 1, Buchstabe g – Bei Equiden werden mehr Daten als nur die Tiergeschichte und das Tierdetail erhoben. Dementsprechend dürfen die Organisationen auch diese für sie wichtige zusätzliche Daten (Kastration, Signalement, identifikationsbeauftragte Person, kennzeichnende Person) beschaffen und verwenden. Entscheidend für das Einsichtsrecht der Organisation ist der Eintrag in der Tierverkehr-Datenbank und nicht beispielsweise eine Herdebuchzugehörigkeit, die lediglich in ihrem Herdebuch ausgewiesen ist.

Absatz 1, Buchstabe h – Bisher werden die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltung unter Absatz 2 aufgeführt. Dementsprechend bedürfen die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste eine schriftliche Zustimmung, um auf die entsprechenden Informationen zu gelangen. Weil diese Daten nicht besonders schutzwürdig und nicht sensibler sind als beispielsweise den Namen des Tierhalters, werden die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltung vom Absatz 2 zum Absatz 1 verschoben.

Absatz 1, Buchstabe i – Gleiche Begründung wie Buchstabe h.

Absätze 2 – Redaktionelle Anpassung aufgrund der Verschiebung der Buchstaben a und b zum Absatz 1.

Absatz 3 – Unverändert.

Artikel 9

Absatz 1, Buchstabe a – Das Recht zur Einsicht in die eigenen Personendaten gilt nicht nur für die in diesem Artikel definierten "einsichtsberechtigte Personen" sondern gilt allgemein und wird deshalb neu im Artikel 6 Absatz 1 aufgeführt. Die folgenden Buchstaben rücken vor.

Absatz 1, Buchstabe b – Zur Ziffer 3 gilt die gleiche Begründung wie beim Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe i. Es wird eine neue Ziffer 5 mit dem Tierdetail aufgeführt.

Absatz 2 – Der bisherige Buchstabe b wird in den neuen Absatz 3 überführt. Als Konsequenz wird der Inhalt des bisherigen Buchstabens a an den Einleitungssatz angehängt. Ergänzung mit "von Equiden", da bei anderen Tiergattung keine Angaben über das Eigentum registriert werden. Deshalb ist die Eigentümerrolle auch nur bei Equiden definiert. Da Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben wird, wird die entsprechende Referenz gestrichen.

Absatz 3 – Dieser neue Absatz wird aus dem bisherigen Absatz 2 Buchstabe b hergeleitet. Personen, die Equiden kennzeichnen, und Personen, die Equiden identifizieren, brauchen diese Daten, um die Kennzeichnung bzw. die Signalementsaufnahme sorgfältig durchführen zu können. Diese Benutzergruppen spielen eine wichtige Funktion in der Zuteilung bzw. Überprüfung der Tieridentität bei Equiden.

Artikel 9a

Absatz 2 – Bei den Umsetzungsversuchen der bisherigen Bestimmung (Kostenlos ist der Zugriff jedoch nur für die Daten von maximal fünf Auftraggebern pro Monat.) sind wichtige kritische Punkte zum Vorschein gekommen. Es ist beispielsweise nicht klar, welche fünf Aufträge kostenlos sind, wenn der Auftragnehmer sechs oder mehr Aufträge ausübt. Die Berücksichtigung der zeitlichen Komponente (fünf Auftraggeber pro Monat) würde noch zu einer zusätzlichen

Intransparenz führen. Deshalb wird ein neuer Ansatz gewählt: Jeder Datenzugriff wird für den