Bericht TVD
Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 6 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)
Artikel 4c
Absatz 1, Buchstabe d – Stilistische Anpassung. Auch im Auftragsverhältnis bleibt die Meldepflicht beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt lediglich die Aufgabe, jedoch nicht die Pflicht. Diese Korrektur ist für den Vollzug wichtig.
Artikel 4d
Absatz 6 – Ergänzung mit dem Verweis auf Artikel 15dbisTSV zur genaueren Definition der passausstellenden Stelle. Dieser Artikel wurde vom Bundesrat am 25. Mai 2011 beschlossen und wird am 1. Juli 2011 in Kraft treten (vgl. hierzu Erläuterungen zur TSV-Revision).
Artikel 4e
Absatz 1 – Stilistische Anpassungen. Gleiche Begründung wie beim Artikel 4c, Absatz 1, Buchstabe d.
Absatz 2 – Die Agate-Nummer der beauftragten Person wird nicht vom Betreiber zugeteilt, sondern vom Internetportal Agate (Benutzer- und Zugriffsverwaltung). Dieser Absatz wird entsprechend angepasst und der Verweis auf den aufgehobenen Artikel 12b Absatz 3 gestrichen.
Absatz 3 – Keine Änderung.
Artikel 5a
Absatz 1 – Nach der Einführung der TVD für Equiden und mit der angebotenen Möglichkeit, Dritte mit Meldeaufgaben zu beauftragen, wird die Möglichkeit zur Datenkorrektur auf diese neuen Benutzergruppen erweitert. Im Auftragsverhältnis dürfen sowohl der Auftraggeber wie auch der Auftragnehmer die von ihnen gemeldeten Daten berichtigen.
Absatz 2 – Mit Änderung des Artikels 12a wird auf den Versand der Tierliste in Papierform verzichtet. Als Gegenleistung erhalten die Tierhalter eine entsprechende Liste per E-Mail oder in ihren elektronischen Briefkasten. Neu können alle Tierlisten den Tierhaltern gleichzeitig am 15. Mai verschickt werden, und nicht mehr tranchenweise wie bisher. Deshalb kann die Berechtigungsfrist – welche von 20 auf 30 Tage verlängert wird – als allgemeiner Termin – auf den 15. Juni des laufenden Jahres – festgelegt werden.
Artikel 6
Absatz 1, Buchstabe d – Gleiche Begründung wie beim Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe i.
Absatz 1, Buchstabe e – Neue Buchstabe. Das Tierdetail ist im begrenzten Ausmass nicht besonders datenschutzwürdig und kann deshalb zwecks allgemeiner Rückverfolgbarkeit im Rahmen von 30 Abfragen pro Person und Tag einem "Gast" offen gelegt werden. Das Tierdetail wird dem Gast seit Jahren auf der Internet-Seite der TVD angezeigt und die Echos dieser Transparenz sind durchaus positiv. Unter anderem für tierärztliche Behandlungen (inkl. Erstellen von Rezepten für Medizinalfutter) ist es von Bedeutung, dass der Tierarzt den Verwendungszweck von Equiden einsehen kann. Vor allem in dem Moment, wenn der Equidenpass nicht beim Tier vorzufinden ist.
Absatz 2 – Die bisherige Formulierung lässt vermuten, dass mehr als 30 Abfragen je Person und Tag möglich sind, aber nur die ersten 30 seien kostenlos. Aus Datenschutzgründen dürfen aber nicht mehr als 30 Abfragen je Person und Tag getätigt werden. Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank hat auf der technischen Ebene den Stopp nach 30 Abfragen schon lange umgesetzt. Die Änderung des Verordnungstextes entspricht also einer Anpassung an die Realität.
Artikel 8
Absatz 1 – Unter dem Motto mehrfache Nutzung der TVD-Daten und Synergienutzung bei der Datenerhebung werden seit den Anfängen der TVD den Branchen- und Zuchtorganisationen Daten gegen Gebühr zur Verfügung gestellt. Entscheidend dabei ist, dass der Tierhalter bzw. Eigentümer von Equiden Mitglied der entsprechenden Organisation (Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste) ist und die Weitergabe "seiner" Daten erlaubt. Unter Umständen kann ein Eintrag in den Statuten der Organisation als Freigabe der Daten an die Organisation anerkannt werden. Die Mitgliedschaft ist auf der TVD hinterlegt und kann durch den Tierhalter bzw. Eigentümer von Equiden bewirtschaftet werden.
Absatz 1, Buchstaben a und b – unverändert.
Absatz 1, Buchstabe c – Die Bewegungen (inkl. Geburten und Schlachtungen) von Tieren der Schaf- und Ziegengattung müssen der TVD nicht gemeldet werden. Tiere dieser Gattungen