Bericht TVD
Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)
Buchstabe f, Ziffer 1 – Die Equiden werden nicht mit Ohrmarken, sondern mit Mikrochips gekennzeichnet (vgl. Art. 15a Tierseuchenverordnung [TSV, SR 916.401]). Die Identifikationsnummer wird neu unter Buchstabe j definiert.
Buchstabe f, Ziffer 3 – Bei den Equiden ist nicht nur der Tierhalter von Bedeutung, sondern auch der Eigentümer. Da der Eigentümer für die Meldungen an die TVD verantwortlich ist, soll der aktuelle Eigentümer auch in der Tiergeschichte erscheinen. Allfällige frühere Eigentümer werden aus Datenschutzgründen nicht angezeigt – ausser den agate-Helpdesk-Mitarbeitern und den kantonalen Mitarbeitern (für den Vollzug).
Buchstabe h – Was unter Equidenpass zu verstehen ist, wird im Artikel 15c Tierseuchenverordnung definiert.
Buchstabe i – Das Tierdetail wird neu als Informationssammlung zu einem einzelnen Tier definiert. Zum Tierdetail gehören Angaben über Gattung, Rasse, Farbe, Geschlecht, Identifikationsnummer des Mutter- und des Vatertiers (letztes nur bei Tieren der Rindergattung), Mehrlingsgeburten, Mikrochipnummer (nur bei Equiden), rudimentäres verbales Signalement (nur bei Equiden), sowie Verwendungszweck (nur bei Equiden) sowie Nutzungsart (nur bei Tieren der Rindergattung). Die Definition des Tierdetails dient einer besseren Abgrenzung gegenüber der Tiergeschichte. Beide Begriffe stehen vor allem im Zusammenhang mit der Beschaffung und Verwendung von Daten.
Buchstabe j – Bei Klauentieren (Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattungen) ist die Identifikationsnummer die individuelle auf die Ohrmarken gedruckte Nummer. Bei den Equiden, die seit dem 1 Januar 2011 auch auf die TVD geführt werden, entspricht die Identifikationsnummer der UELN (universal equine life number). Die UELN hat nichts mit der Mikrochipnummer zu tun.
Buchstabe k – Die Agate-Nummer ist die Identifikationsnummer für Personen, dank welcher sie in Verbindung mit ihren Passwort auf das Agate-Internetportal zugreifen können . Die Agate-Nummer wird von der Benutzer- und Zugriffsverwaltung des Portals vergeben.
Artikel 3
Absatz 1, Buchstaben a und c – Verweis auf die oben definierte Abkürzung für die Tierseuchenverordnung.
Absatz 1, Buchstabe i – Seit diesem Jahr (2011) ist die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit in der Schweiz nicht mehr obligatorisch. Deshalb macht es keinen Sinn mehr, den Impfstatus gegen diese Krankheit in die TVD aufzunehmen. Im Gegenzug wird eine offene Formulierung gewählt, mit welcher allfällige später staatlich angeordnete Impfungen registriert werden können.
Artikel 4
Absatz 3 – Bei der Einführung der Meldepflicht für Sömmerungsbewegungen bei Tieren der Rindergattung im Jahr 2008 wurden die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe von der Abgangsmeldung befreit. Diese Ausnahme wurde damals erlassen, damit sich der administrative Aufwand für die Bewirtschafter der Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe in Grenzen hält. Wie es sich gezeigt hat, hat diese Ausnahme den Nachteil, dass die Bewirtschafter der Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nicht die ganze Kontrolle über ihren TVD-Bestand haben: Für die Abgangsmeldungen sind sie auf die Zugangsmeldung des Folgebetriebs angewiesen. Bleibt diese aus, bleiben gemäss TVD die Tiere auf dem Sömmerungs- bzw. Gemeinschaftsweidebetrieb. In der Praxis hat das oft zu Unmut geführt. Im Herbst melden sich immer viele Verantwortliche von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beim Helpdesk der TVD, weil ein Ganzjahresbetrieb fälschlicherweise ihren Betrieb als Herkunftsbetrieb angegeben hat, was in Abwesenheit der passenden Zugangsmeldung zu einer kostenpflichtigen Fehlermeldung für den Sömmerungs- bzw. Gemeinschaftsweidebetrieb führt. Von diesen Personen wird mit Nachdruck das beim Rindvieh allgemein gültige Doppelmeldesystem auch in diesem Bereich verlangt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei 60 % der Sömmerungs- bzw. Gemeinschaftsweidebetriebe die Administration durch einen Betriebsleiter eines Ganzjahresbetriebs erfolgt, der das Doppelmeldesystem bestens kennt. Weiter hat die Erfahrung aus den letzten Jahren gezeigt, dass die Bewirtschafter der Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe für ihre Zugangsmeldungen sehr häufig mit dem Internet arbeiten. Mit diesem modernen Kommunikationsmittel lässt sich der administrative Aufwand für die Meldungen an die TVD sehr stark reduzierten, insbesondere für die Meldung der Abgänge. Eine Befreiung der Meldepflicht für Abgangsmeldungen wegen administrativem Aufwand lässt sich nicht mehr rechtfertigen. Deshalb wird diese Ausnahmeregelung ab 2012 aufgehoben.