Bericht TVD
Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 6 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)
Absatz 5 – Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden stellt der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank dem Eigentümer einen entsprechenden Kleber für den Pass zu.
Artikel 20b
Betrifft ab 2012 nur noch die Vergangenheit und kann deshalb aufgehoben werden.
Anhang
Ziffer 1, Buchstabe a, Ziffer 6 – Der Geburtsverlauf ist keine öffentlich-rechtliche Information und kann wie bisher auf freiwilliger Basis zuhanden der Zuchtorganisationen erhoben werden. Ziffer 3, Buchstabe l, Ziffer 4 – Aus Konsistenzgründen muss hier "Datum der Identifizierung" anstatt "Datum der Signalementaufnahme" stehen.
1.4. Ergebnisse der Anhörung der interessierten Kreise
….
1.5. Auswirkungen
1.1.1 Bund
Keine Auswirkungen, da die entsprechenden Anpassungen der TVD im Rahmen der Gesamterneuerung vorgenommen werden.
1.1.2 Kantone
Keine Auswirkungen, da keine neuen Vollzugsaufgaben auf sie zukommen.
1.1.3 Volkswirtschaft
Keine Auswirkungen.
1.6. Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
1.7. Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.
1.8. Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 15a, 16 und 53 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 sowie die Artikel 177 und 185 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.