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Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 10 Seiten
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Anhang 1 (Art. 9 Abs. 4)
1. Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen für Personenwagen ohne Nachweis nach Artikel 9 Absätze 1 - 3
1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung12:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m - 57,147
1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m - 11,371
1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe
CO2 = 0,116 m - 6,432
Die kombinierte CO2-Masse wird wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet:
a. Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle bei 4 oder darunter, so wird abgerundet;
b. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
CO2: kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km
m: Leergewicht des Personenwagens gemäss Artikel 7 der Verordnung vom
19. Juni 199513 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in fahrbereitem Zustand
p: Motorhöchstleistung in kW
12 Als handgeschaltet gelten nur Personenwagen mit rein mechanischem Getriebe mit dem Code "m?" gemäss Liste der Abkürzungen des ASTRA.
13 SR 741.41