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Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 10 Seiten

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Anhang 1 (Art. 9 Abs. 4)

1. Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen für Personenwagen ohne Nachweis nach Artikel 9 Absätze 1 - 3

1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung12:

CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621

1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:

CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481

1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:

CO2 = 0,116 m - 57,147

1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:

CO2 = 0,108 m - 11,371

1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe

CO2 = 0,116 m - 6,432

Die kombinierte CO2-Masse wird wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet:

a. Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle bei 4 oder darunter, so wird abgerundet;

b. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.

CO2: kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km

m: Leergewicht des Personenwagens gemäss Artikel 7 der Verordnung vom

19. Juni 199513 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in fahrbereitem Zustand

p: Motorhöchstleistung in kW

12 Als handgeschaltet gelten nur Personenwagen mit rein mechanischem Getriebe mit dem Code "m?" gemäss Liste der Abkürzungen des ASTRA.

13 SR 741.41