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Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 10 Seiten

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3Die nach Absatz 2 angepassten Zielvorgaben können nicht mit anderen Zielvorgaben verrechnet werden.

4Der Grossimporteur muss dem Bundesamt für Energie (BFE) bis zum 30. November vor Beginn des Referenzjahres mitteilen, wenn er gewisse Marken nach Absatz 2 gesondert abrechnen will. In diesem Fall wird er für jede dieser Marken wie ein individueller Importeur behandelt.

Art. 14 Durchschnittliches Leergewicht

Das UVEK berechnet bis Ende April des dem Referenzjahr vorangehenden Kalenderjahres das durchschnittliche Leergewicht der im Jahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen und veröffentlicht die Zahl in Anhang 2 dieser Verordnung.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 15 Verfahren bei der Einfuhr

1Der Grossimporteur hat für jeden eingeführten Personenwagen den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und zu bescheinigen, dass er den Personenwagen eingeführt hat.

2Der Kleinimporteur hat den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und die Sanktion zu entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.

Art. 16 Verfahren bei der Herstellung

1Hersteller von Personenwagen in der Schweiz haben nach der Typengenehmigung oder Einzelprüfung dem BFE die notwendigen Daten einzureichen.

2Das BFE berechnet die Sanktion gestützt auf die Daten der Typengenehmigung oder der Einzelprüfung für jeden erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen einzeln.

3Vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen hat der Kleinhersteller die Sanktion zu entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.

Art. 17 Abrechnung für Grossimporteure

1Auf der Grundlage der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, der massgebenden Zielvorgabe und der massgebenden CO2-Emissionen prüft das BFE für jeden Grossimporteur nach Ablauf des Referenzjahres, ob dieser eine Sanktion schuldet.

2Schuldet der Grossimporteur eine Sanktion, so berechnet das BFE deren Betrag und erstellt die Schlussrechnung.

3Das ASTRA liefert dem BFE die für die Berechnung und das Inkasso notwendigen Daten. Das BFE kann das Inkasso Dritten übertragen.