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Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 10 Seiten

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Art. 18 Zahlungsfrist

1Der Grossimporteur hat die Sanktion unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlungen nach Artikel 23 innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu entrichten.

2Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innerhalb der gleichen Frist.

Art. 19 Verfügung

Der Importeur oder Hersteller, der die Rechnung oder Schlussrechnung bestreitet, kann vom BFE eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Art. 20 Betreibungsverfahren

1Hat der Importeur die Sanktion nicht fristgemäss entrichtet, so setzt ihm das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle eine Nachfrist von 30 Tagen und erhebt einen Verzugszins von 5 Prozent.

2Ist nach Ablauf dieser Frist keine oder keine ausreichende Zahlung eingetroffen, kann das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle über den ausstehenden Betrag die Betreibung einleiten.

3Erhebt der Importeur Rechtsvorschlag, so erlässt das BFE eine Verfügung über den Betrag der Sanktion und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag.

Art. 21 Kosten

Die Kosten für das Verfahren des BFE richten sich nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. September 19699 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 22 Rechtsmittel

Es gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 23 Anzahlungen

1Ein Grossimporteur, der im Vorjahr eine Sanktion entrichten musste, hat dem BFE bis zum 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des Referenzjahres je einen Viertel des im Vorjahr geschuldeten Betrags als Anzahlung zu entrichten.

2Wer im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur gilt, hat dem BFE bis zum 30. April, 31. Juli und 31. Oktober die Sanktion auf den einzelnen im Quartal vor dem Zahlungstermin erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen als Anzahlung zu überweisen.

3Das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle erstellt eine Rechnung für die Anzahlung auf der Grundlage der Daten des ASTRA.

9 SR 172.041.0