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Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 10 Seiten
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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Berücksichtigung besonders tiefer CO2-Emissionen
Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:
a. 2012 und 2013: 3,5fach;
b. 2014: 2,5fach;
c. 2015: 1,5fach.
Art. 29 Übergangsbestimmungen
1Das erste Referenzjahr beginnt am 1. Juli 2012 und dauert ein halbes Jahr.
2Im ersten Referenzjahr:
a. sind Fristen, die nach dieser Verordnung vor Beginn des Referenzjahres gewahrt werden müssen, bis zum 31. Mai 2012 zu wahren;
b. beträgt Mt-2 …….kg;
c. müssen die Anzahlungen gemäss Artikel 23 am 31. Oktober 2012 auf der Grundlage dieser Verordnung geleistet werden, wie wenn diese schon im Vorjahr in Kraft gewesen wäre;
d. beträgt die für Grossimporteure massgebende Zahl von importierten und in Verkehr gesetzten Personenwagen fünfundzwanzig.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin:
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova