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Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 10 Seiten
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2Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.
3Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
4Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft, die miteinander nicht durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung in einem Konzern verbunden sind, dürfen untereinander nur folgende Informationen austauschen:
a. die durchschnittlichen massgebenden CO2-Emissionen;
b. die Zielvorgabe für die massgebenden CO2-Emissionen;
c. die Gesamtzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen.
3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen
Art. 9 Massgebende CO2-Emissionen
1Die massgebenden CO2-Emissionen eines Personenwagens beruhen auf den Angaben in der Typengenehmigung nach Artikel 97 VTS und der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).
2Liegt für einen Personenwagen weder ein Datenblatt gemäss Artikel 3a TGV noch eine schweizerische Typengenehmigung vor, so hat der Importeur die CO2- Emissionen des Personenwagens mit einer Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Confirmity, COC) nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG5 nachzuweisen.
3Für Personenwagen, die von der Typengenehmigung befreit sind (Art. 4 TGV), werden auch die folgenden Nachweise über die CO2-Emissionen anerkannt:
a. nationale oder internationale Teilgenehmigungen;
b. EG-Übereinstimmungsbescheinigungen nach den Artikeln 2 Buchstabe e und Artikel 13 TGV;
c. Konformitätsbewertungen und Konformitätsbeglaubigungen nach Artikel 2 Buchstaben m und n TGV; oder
d. Prüfberichte, die von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind.
4Für einen Personenwagen, der über keine der unter den Absätzen 1 - 3 aufgeführten Nachweise verfügt, werden die massgebenden CO2-Emissionen nach Anhang 1 berechnet.
4 SR 741.511
5 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.1; in der Fassung vom 24.2.2011)