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Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 10 Seiten

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4Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Importeurs, erstattet das BFE diesem das Guthaben mit einem Vergütungszins in der Höhe des Verzugszinses zurück.

Art. 24 Sicherheiten

1Ist ein Grossimporteur mit mehr als einer Anzahlung oder der Schlusszahlung im Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er künftig wie ein Kleinimporteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen muss.

2Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Zinsen als gefährdet, kann es vom Importeur deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage, Bankgarantie oder durch Wertpapiere verlangen.

3Wird die Sicherstellung nicht geleistet, kann das BFE einen Arrest im Sinn von Art. 274 SchKG10 auf Vermögenswerte des Importeurs verfügen.

5. Abschnitt: Entschädigung und Verteilung des Ertrags der Sanktion

Art. 25 Vollzugsentschädigung

Die Vollzugsbehörden erhalten als Entschädigung für ihren Aufwand zusammen jährlich 1,5 Millionen Franken.

Art. 26 Verteilung an die Bevölkerung

1Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Ertrag der Sanktion an die Bevölkerung.

2Im Übrigen gelten die Artikel 23 und 23a der Verordnung vom 12. November 199711 über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen.

6. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 27

1Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erstattet im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über die erreichten Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Sanktion.

2Das BFE informiert die Bevölkerung alljährlich in geeigneter Form über die Zielerreichung und die erhobenen Sanktionen.

10SR 281.1

11 SR 814.018