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Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 10 Seiten

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b. zuvor nicht oder weniger als drei Monate (Variante: 1 Jahr) vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen waren.

2Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz, das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.

3Personenwagen dürfen erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Importeur oder der Hersteller die Pflichten nach den Artikeln 15 oder 16 erfüllt hat.

2. Abschnitt: Importeure und Hersteller

Art. 4 Grundsatz

Den Bestimmungen zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Personenwagen untersteht, wer einen Personenwagen importiert oder in der Schweiz herstellt, der erstmals in Verkehr gesetzt wird.

Art. 5 Grossimporteur

1Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens fünfzig Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Grossimporteur.

2Als Referenzjahr gilt das Jahr, in dem die Einhaltung der Zielvorgabe überprüft wird.

Art. 6 Provisorische Unterstellung als Grossimporteur

1Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als fünfzig Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so kann der Importeur beim BFE beantragen, im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden.

2Der Antrag muss vor dem ersten Inverkehrsetzen eines Personenwagens eingereicht werden.

3Ergibt sich am Ende des Referenzjahres, dass weniger als fünfzig Personenwagen in Verkehr gesetzt wurden, muss der Importeur als Kleinimporteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen.

Art. 7 Kleinimporteur

Wer weniger als fünfzig Personenwagen importiert, die im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt als Kleinimporteur.

Art. 8 Emissionsgemeinschaften

1Importeure und Hersteller können beim BFE bis zum 30. November vor Beginn des Referenzjahres beantragen, für die Dauer von maximal fünf Jahren als Emissionsgemeinschaft behandelt zu werden.