Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 9 Seiten

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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4)

Einleitung

Grundsätzlich sind Personen, welchen der Zutritt zu klassifizierten Anlagen gewährt wird, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, da der Verrat schon durch eine einzige Person die Anlage wertlos machen kann. Auch Zivilschutzangehörige haben teilweise Aufgaben in militärisch klassifizierten kombinierten Führungsanlagen auszuführen. Im Rahmen der Revision des BZG wird deshalb Artikel 19 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) dahingehend ergänzt, dass der Bundesrat auch für Schutzdienstpflichtige, welche Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben, die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen vorsehen kann. Dies soll nun mittels Anpassung der PSPV erfolgen.

Art. 5 Stellungspflichtige und Angehörige der Armee sowie Angehörige des Zivilschutzes

Sachüberschrift: Entsprechend der inhaltlichen Ergänzung des Artikels 5 PSPV ist die Sachüberschrift entsprechend zu ergänzen.

Absatz 4bis: Entsprechend der Revision des Artikel 19 BWIS werden die Angehörige des Zivilschutzes als zu prüfende Personen neu aufgeführt. Die zuständige Stelle des Kantons meldet die zu prüfenden Angehörigen des Zivilschutzes der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS).

Art. 10 Grundsicherheitsprüfung

Absatz 2

Bst. b: wird inhaltlich ergänzt, da eine Grundsicherheitprüfung auch bei Angehörigen des Zivilschutzes durchgeführt werden soll, wenn sie Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen und ebenso klassifiziertem Material haben.

Bst. f: wird inhaltlich präzisiert. Die Formulierung erfolgt analog Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g PSPV.

Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung

Absatz 2 Buchstabe b: wird inhaltlich ergänzt. Eine erweiterte Personensicherheitsprüfung soll bei Angehörigen des Zivilschutzes durchgeführt werden, wenn sie Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und ebenso klassifiziertem Material haben.

Art. 14 Einleitung

Absatz 1 Buchstabe bbis: Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone beurteilen, wer Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben und sollen deshalb die Kompetenz erhalten, Personensicherheitsprüfungen einzuleiten.