Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 9 Seiten

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Bst. b: betrifft im Wortlaut nur den französischen und italienischen Text. Dieser ist aufgrund der formellen Anpassung des Einleitungssatzes in formeller Hinsicht ebenfalls anzupassen.

Bst. c: Neu haben die Kantone die Möglichkeit, einen Schutzraum, der den Mindestanforderungen entspricht, aufzuheben, wenn ein Schutzplatzüberangebot besteht und die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.

Art. 30 Art, Grösse, Bedarf und Verwendung von Schutzanlagen

Neu wird anstelle von „Anzahl“ der Begriff „Bedarf“ verwendet. Zudem wird bei der Verwendung der Schutzanlagen durch die Streichung von „Belegung durch Partnerorganisationen“ auf die Präzisierung verzichtet. Überdies wird die Bestimmung in redaktioneller Hinsicht optimiert.

Art. 38 Unterhalt

Unverändert, neu jedoch Bezug auf Artikel 48a des BZG-Revisionsentwurfs.

Art. 39a Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren, Schutzräumen oder Schutzanlagen

Absatz 1: Bei der Berechnung der Rückforderungen von an Zivilschutz-Ausbildungszentren geleisteten Bundesbeiträgen sind gemäss Artikel 39a Absatz 1 nicht nur allfällige Abschreibungen an Gebäuden zu beachten, sondern auch Wertsteigerungen des Landes, auf welchem sich das jeweilige Zivilschutz-Ausbildungszentrum befindet.

In der Regel wird von einer Abschreibungsdauer von 25 Jahren ausgegangen, jedoch soll jeweils im Einzelfall eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen werden.

Absatz 2: Analog zum neuen Artikel 39a Absatz 1 ZSV betreffend Berechnung der zurückzuerstattenden Bundesbeiträge im Rahmen einer Aufhebung von Ausbildungszentren sind auch im Bereich der öffentlichen Schutzbauten bei der Berechnung des zurückzuerstattenden Bundesbeitrages Abschreibungen angemessen zu berücksichtigen. Allfällige Wertsteigerungen des Landes sind hier nicht aufzuführen, da an Landerwerbskosten keine Bundesbeiträge ausgerichtet wurden.

Gliederungstitel vor Artikel 40a

Ergänzung Bezug auf Artikel 72 Absatz 1 BZG.

Art. 40b Im ZEZIS erfasste Daten

Formelle Anpassung, da die ZSV neu zwei Anhänge enthält, sowie redaktionelle Änderungen.

Gliederungstitel vor Artikel 40f

Die ZSV enthält im 6. Kapitel (Datenschutz) im 2. Abschnitt neu die Bestimmungen zum Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 40f ff.).