Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 9 Seiten

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Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge

Absatz 1:

Einleitungssatz: Wie bis anhin sind die Ersatzbeiträge zweckgebunden einzusetzen. Neu wird jedoch die Verwendung für die Erneuerung von privaten Schutzräumen als zweite Priorität vorgesehen, noch bevor die Ersatzbeiträge für „weitere Massnahmen des Zivilschutzes“ eingesetzt werden können.

Bst. a: Der Begriff der Werterhaltung beinhaltet die Teilprozesse periodische Schutzraumkontrolle, Unterhalt und Erneuerung. Zur Präzisierung entsprechend dem Gesetz wird hier neu der Begriff der "Erneuerung" anstelle der "Werterhaltung" verwendet.

Bst. b: Neu sollen die Ersatzbeiträge auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen eingesetzt werden können. Dies beinhaltet einerseits die technische Anpassung von Schutzräumen, die nicht den Technischen Weisungen für den privaten Schutzraumbau (TWP 1966) entsprechen und andererseits substanzerhaltende Massnahmen für Schutzräume, die nach den TWP 1966 oder TWP 1984 erstellt wurden. Bei den Letzteren handelt es sich um die Reparatur bzw. den Ersatz des Belüftungssystems (wie z. B. Ventilationsaggregate, Filter, Explosionsschutzventile). Damit werden die betroffenen Hauseigentümerinnen und -eigentümer finanziell entlastet. Ersatzbeiträge werden für die Erneuerung von privaten Schutzräumen nur dann verwendet, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des Schutzraumes den Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Über die Verwendung der Ersatzbeiträge bzw. die Abgrenzung zwischen der periodischen Schutzraumkontrolle, dem Unterhalt und der Erneuerung erlässt das Bundesamt Weisungen.

Bst. c: Wie bis anhin in letzter Priorität sind die Ersatzbeiträge für weitere Massnahmen des Zivilschutzes zu verwenden. Die Aufzählung in der ZSV ist beispielhaft, die Setzung der Prioritäten den Kantonen überlassen.

Die Umschreibung „weitere Zivilschutzmassnahmen“ ist in dem Sinn eng auszulegen, als dass nur Massnahmen in Zusammenhang mit dem Zivilschutz als solchem zu verstehen sind. So fallen insbesondere weitere Massnahmen in Zusammenhang mit den Schutzbauten darunter wie z. Bsp. die periodischen Schutzraumkontrollen (Kosten für Material, Messgeräte u. ä. sowie Personalkosten von Dritten) oder Unterhalt und Betrieb von Schutzanlagen. Weiter kann zum Beispiel auch der Bereich des Zivilschutzmaterials darunter subsumiert werden.

Nicht unter die weiteren Zivilschutzmassnahmen fallen hingegen Massnahmen in Zusammenhang mit den kantonalen / kommunalen Zivilschutzverwaltungen wie zum Beispiel die Löhne der Angestellten.

Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume

Absatz 1: Neu wird präzisierend die Umschreibung „von Wohnhäusern“ eingefügt.

Absatz 2: Materiell neu (heutiger Inhalt wird gestrichen, da unnötig). Die Ausgestaltung der Schutzräume in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen unterscheidet sich von den Schutzräumen in Wohnhäusern, weshalb das BABS diesbezüglich besondere Vorschriften erlässt.

Art. 29 Aufhebung

Absatz 2

Einleitungssatz: Formelle Anpassung.