Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 9 Seiten

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Art. 17 Anzahl der Schutzplätze

Absatz 1

Bst. a: Im Sinne der Gleichbehandlung soll auch künftig jeder Einwohnerin und jedem Einwohner in der Schweiz ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnortes zur Verfügung stehen. Deshalb wird grundsätzlich an der generellen Schutzraumbaupflicht bei einem Schutzplatzdefizit festgehalten, jedoch in reduzierter Form, sodass nur noch bei Neubauten von Wohnhäusern ab 38 Zimmern Schutzräume gebaut werden müssen. Weiterhin gilt der Grundsatz 2/3 Schutzplätze pro Zimmer. Analog der Terminologie des BZG wird neu der Begriff "Wohnhäuser" verwendet.

Absatz 5: Absatz 1 statuiert den Grundsatz, dass bei Wohnhäusern ab 38 Zimmern Schutzplätze zu erbauen sind. 2/3 von 38 Zimmern ergeben 25 Schutzplätze, entsprechend wird Absatz 5 angepasst.

Absatz 6: Ausnahmen davon können durch die Kantone bei Gemeinden oder Beurteilungsgebieten unter 1000 Einwohnern gewährt werden, da vor allem in kleinen, eher ländlich geprägten Gemeinden das Schutzplatzdefizit im allgemeinen höher ist.

Art. 18 Ausnahmen

Absatz 1

Bst. b: Dieser Buchstabe wird gestrichen.

Bst. c: Ebenfalls gestrichen wird Buchstabe c. Auch in Gebäuden, welche nach Minergie-Standard gemäss den SIA-Normen gebaut werden, sollen neu grundsätzlich Schutzräume erstellt werden.

Art. 20 Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus

Absatz 1: Die Umschreibung „unmittelbar“ wird gestrichen. Für die Nähe gilt in der Regel 15 Minuten Fusswegdistanz (entspricht ca. 1 km). In speziellen Fällen (z. B. bei komplexer Topografie) kann die Fusswegdistanz bis 30 Minuten betragen.

Absatz 2: Neu wird präzisierend von „ständiger Wohnbevölkerung“ gesprochen; diese umfasst alle Personen, deren Wohnsitz ganzjährig in der Schweiz liegt. Ausserdem wird neun explizit geregelt, dass die Kantone ein oder mehrere Beurteilungsgebiete festlegen können.

Absatz 3: Der Auftrag an das BABS zur Festlegung, welche weiteren Schutzplätze nicht angerechnet werden, entfällt.

Art. 21 Ersatzbeiträge

Absatz 2: Für die Höhe der Ersatzbeiträge wird neu eine Bandbreite von 400 bis 800 Franken festgelegt. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten von Schutzräumen mit 25 bis 100 Schutzplätzen. Der maximale Ersatzbeitrag wird zudem gegenüber heute um fast die Hälfte reduziert und die Hauseigentümerinnen und - eigentümer werden in finanzieller Hinsicht entlastet.

Die Kantone bestimmen die Höhe der Ersatzbeiträge. Dies entspricht inhaltlich dem heutigen Absatz 3, neu ist lediglich die Zeitspanne (neu ist "periodisch" an Stelle von "jährlich").

Absatz 3 ist materiell neu.