Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 9 Seiten
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Art. 40f Verantwortliches Organ
Gemäss den Artikeln 10, 39 und 40 BZG unterstützt der Bund die Kantone in der Ausbildung von Führungsorganen, Kadermitgliedern, Spezialistinnen und Spezialisten des Zivilschutzes sowie des Lehrpersonals. So bildet er zum Beispiel gemäss Artikel 39 Absatz 2 des BZG-Revisionsentwurfs die Zivilschutzkommandantinnen und -kommandanten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie für die Führungsunterstützung und den Kulturgüterschutz die Kadermitglieder und bestimmte Spezialistinnen und Spezialisten aus.
Die Kursadministration für diese Kurse soll ab Juni 2012 im neuen Veranstaltungsadministratorsystem erfolgen, welches das Vorgängersystem ablösen wird. Betrieben wird das System durch das BABS.
Art. 40g Im Verantstaltungsadministratorsystem erfasste Daten
Das Veranstaltungsadministratorsystem enthält neben „organisatorischen“ Daten auch Personendaten, darunter zum Beispiel Gesundheitsdaten (z.B. «ärztlich dispensiert») sowie allenfalls Persönlichkeitsprofile. Die hierfür notwendige Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn wird mit der Revision des BZG geschaffen.
Art. 40h Datenbeschaffung
In Artikel 40h ist bewusst nicht von Schutzdienstpflichtigen sondern allgemein von Kursteilnehmenden die Rede, da die an Kursen gemäss den Artikeln 10 und 40 BZG teilnehmenden Personen nicht zwingend schutzdienstpflichtig sein müssen.
Art. 40i Datenaufbewahrung
Entsprechend den Personendaten des ZEZIS werden die Personendaten des Veranstaltungsadministratorsystems nach Ende eines Kurses während zehn Jahren aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Artikel Art. 40j und 40k
Die bereits heute im 6. Kapitel der ZSV enthaltenen Bestimmungen betreffend Ausbildungen des Bundes sind neu in einem 3. Abschnitt enthalten.
Art. 40j Beurteilung
Neu wird unter Festlegung einer Mindestdauer der Ausbildungen eine „Muss-Formulierung“ vorgesehen; dies entspricht der heute gängigen Praxis.
Art. 40k Bekanntgabe der Beurteilung
Auch diese Bestimmung ist neu als "Muss-Bestimmung" formuliert.