Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 9 Seiten
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Art. 13a
Gemäss Artikel 33 des BZG-Revisionsentwurfs haben alle Schutzdienstpflichtigen ihre Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, zu absolvieren.
Personen, die nach Vollendung des 26. Altersjahrs eingebürgert und somit für die Armee nicht mehr rekrutiert werden, sind auf ihre Schutzdiensttauglichkeit hin zu prüfen bzw. zu rekrutieren. Die ZSV sieht in Artikel 13a deshalb neu vor, dass eingebürgerte Personen die Grundausbildung spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung absolviert haben müssen.
Art. 14 Material im Zuständigkeitsbereich des Bundes
Entsprechend dem Revisionsentwurfs des BZG enthält die ZSV neu ebenfalls je einen Artikel für Material, für welches der Bund zuständig ist (Art. 14), und für Material, für welches die Kantone die Verantwortung zu tragen haben (Art. 14a).
Absatz 1: wird gekürzt.
Absatz 2: Mit der neuen, offeneren Bezeichnung des Empfängers („Zivilschutz“ statt „Gemeinde“) trägt man der fortschreitenden Regionalisierung Rechnung. In der Regel werden die Zivilschutzorganisationen Empfängerinnen sein. Die Umschreibung „vom Bund beschafften Materials“ entfällt, da sie inhaltlich überflüssig ist.
Absatz 3: Da – wie bis anhin – das vom Bund finanzierte und ausgelieferte Material in das Eigentum des Empfängers übergeht, ist dieser auch für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich.
Absatz 4: Gibt sinngemäss den heutigen Absatz 5 wieder. Der heutige Absatz 4 wird gestrichen, ist jedoch neu und inhaltlich präzisiert in Artikel 14a enthalten.
Absatz 5: In Ausführung des neuen Absatzes 2 von Artikel 43 des BZG-Revisionsentwurfs wird hiermit neu festgelegt, dass das ABC-Schutzmaterial und das zusätzlich für den bewaffneten Konflikt benötigte Material das standardisierte Material bilden.
Art. 14a Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone
Entspricht inhaltlich dem heutigen Artikel 14 Absatz 4. Neu wird präzisierend festgelegt, dass es sich um das Erbringen von Dienstleistungen betreffend Material, das im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, handelt. Insbesondere kann der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Studien ausarbeiten, technische Pflichtenhefte erarbeiten und Materialevaluationen durchführen.
Art. 15 Requisition
Auf Wunsch der Kantone wird diese Bestimmung ersatzlos gestrichen.
Art. 16 Instandhaltung und periodische Kontrolle
Dieser Artikel wird ersatzlos aufgehoben. Die beiden Absätze regeln materiell eigentlich dasselbe. Zudem ist das fragliche Material im Eigentum des Empfängers bzw. der Empfängerin; diese sind auch für die Instandhaltung verantwortlich.