Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 9 Seiten

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Art. 23 Folgen der Verfügung

Absatz 5: Gemäss Artikel 72 Absatz 2 dürfen die Kantone die Daten von Schutzdienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach dem BZG notwendig ist. Da die Kontrollführung gemäss Artikel 28 BZG den Kantonen obliegt, dürfen und sollen diese folglich auch sicher stellen, dass Sicherheitserklärungen mit Prüfstufen in den Kontrollsystemen eintragen werden.

Art. 25 Informationspflichten

Absatz 1: Wurde für Angehörige des Zivilschutzes entsprechend ergänzt.

Anhang 2 Ziffer 11bis

Auch sämtliche Angehörige des Stabes BR NAZ sollen einer Personensicherheitsüberprüfung unterzogen werden, weshalb Anhang 2 entsprechend ergänzt wird.

Zollverordnung (ZV, SR 631.01)

Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes

Absatz 2: Der heutige Artikel 44 BZG stellt vom Bund aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial zollrechtlich dem Kriegsmaterial nach Artikel 14 Ziffer 17 des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 und Artikel 22 der alten Zollverordnung vom 10. Juli 1926 gleich. Mit Inkrafttreten des neuen ZG sowie der neuen ZV per 1. Mai 2007 hat materiell nichts geändert (die Zollgesetzgebung sieht nach wie vor eine Zollbefreiung vor).

Neu soll die Zollbefreiung auch für von den Kantonen aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial gelten, weshalb das Zollgesetz im Rahmen der Revision des BZG entsprechend ergänzt werden soll. Da das Zollgesetz nicht bereits die Befreiung als solche statuiert sondern lediglich dem Bundesrat die entsprechende Kompetenz einräumt, ist in der Folge auch die Zollverordnung entsprechend zu ergänzen. Zudem wird neu anstelle des Begriffs „Bevölkerungsschutz“ der Begriff „Zivilschutz“ verwendet, da die Zollbefreiung nur für Zivilschutzmaterial vorgesehen werden soll (nicht aber für das Material der übrigen Partnerorganisationen wie z. B. der Polizei oder der Feuerwehr).