Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/7: 09.462 Parlamentarische Initiative. Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops · 10 Seiten

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4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat für den Bund, die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Die kantonalen Arbeitsinspektorate müssen heute beim Vorliegen eines «Shop-im-Shop»-Konzepts die Unterscheidung zwischen Tankstellenshop (der in der Nacht nur bis 1 Uhr Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigen darf) und Bistro (das Arbeitnehmende während der ganzen Nacht ohne Bewilligung beschäftigen darf) vornehmen, um ihre Kontrollen korrekt durchzuführen. Diese oftmals schwierige Abgrenzung entfällt mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung. In diesem Bereich wird der Vollzug für die kantonalen Arbeitsinspektorate daher erleichert.

Demgegenüber muss wegen der Einführung des neuen und unbestimmten Begriffs «Hauptverkehrsstrassen» eine einheitliche Vollzugspraxis zu dieser Frage zuerst entwickelt werden.

Die Abgrenzungsfragen in Bezug auf das zulässige Sortiment werden bestehen bleiben.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Für die Arbeitszeitgestaltung sind in der Europäischen Union die Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG11 massgebend. Die vorgeschlagene Revision des Arbeitsgesetzes ist mit dieser Richtlinie kompatibel.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Revisionsvorschlag betrifft die Änderung einer bisherigen Vorschrift und stützt sich – wie letztere selbst – auf die im Ingress des Arbeitsgesetzes angegebenen Verfassungsbestimmungen.

11 Amtsblatt Nr. L 307 vom 13/12/1993 S. 0018–0024.