Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/7: 09.462 Parlamentarische Initiative. Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops · 10 Seiten

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Personal bewilligungsfrei rund um die Uhr und am Sonntag beschäftigen. Für den Verkauf aller übrigen Shopartikel gilt jedoch das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot, beziehungsweise ein Nachtarbeitsverbot ab 1 Uhr für Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Die zuständigen Behörden müssen daher entscheiden, ob es sich bei den im Shop angebotenen Waren um Gastronomieprodukte handelt oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen die betroffenen Tankstellenshops einen Teil ihrer Verkaufsfläche ausserhalb der bewilligungsfreien Beschäftigungszeiten absperren, sofern keine eindeutige räumliche Trennung zum Bistroteil besteht.

2007 haben verschiedene Tankstellen aus dem Kanton Zürich beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um die Bewilligung ersucht, für den Shopbetrieb auch in der Nacht ab 1 Uhr Personal beschäftigen zu dürfen. Das SECO hat die Gesuche jedoch abgelehnt. 2010 hat das Bundesgericht eine Beschwerde der betroffenen Betriebe mit der Begründung abgewiesen, auf Grundlage des geltenden Rechts könne keine Bewilligung für durchgehende Nachtarbeit erteilt werden. Ein besonderes Konsumbedürfnis, das eine entsprechende Bewilligung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Die in den Shops angebotenen Detailhandelswaren könnten in zumutbarer Weise während der ordentlichen Arbeits- und Öffnungszeiten gekauft werden.3

2. Tankstellenshops an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr

Tankstellenshops an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr dürfen auch in der Nacht bis 1 Uhr und am Sonntag Personal beschäftigen. Der Entscheid, ob die spezifische Lage eines Shops Nacht- und Sonntagsarbeit zulässt, obliegt den kantonalen Behörden. In der Frage, welche Verkehrswege als «Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr» gelten, verfügen die Kantone über einen gewissen Ermessensspielraum.

2008 gelangten mehrere Tankstellen des Kantons Genf mit Beschwerden ans Bundesgericht, nachdem die kantonalen Behörden zuvor zahlreichen Tankstellenshops verboten hatten, am Sonntag und an Feiertagen Personal zu beschäftigen. Das Bundesgericht stützte den kantonalen Entscheid mit der Begründung, dass nur jene Betriebe als Tankstellenshops «an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr» gelten, deren Kundschaft sich zum überwiegenden Teil aus Reisenden zusammensetzt. Der tägliche Pendlerverkehr oder ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zwischen benachbarten Ortschaften gilt gemäss Bundesgericht nicht als starker Reiseverkehr im Sinne von Art. 26 Abs. 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz. Ausschlaggebend für eine bewilligungsfreie Beschäftigung von Personal an Sonntagen und in der Nacht bis 1 Uhr sei nicht allein das Verkehrsaufkommen, sondern auch der Umstand, dass ein Verkehrsweg für den Reiseverkehr von grosser Bedeutung ist.4

3 BGE 2C_748/2009

4 BGE 134 II 265; BGE 2C_206/2008