Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/7: 09.462 Parlamentarische Initiative. Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops · 10 Seiten
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3. Das Warensortiment von Tankstellenshops
Tankstellenshops, die in der Nacht bis 1 Uhr und am Sonntag Personal beschäftigen wollen, dürfen ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeitszeit nur ein Warensortiment führen, dass überwiegend auf die Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtet ist. Dazu gehören Verpflegung, Hygieneartikel, Presseerzeugnisse und ähnliches mehr. Der Kaufvorgang muss einfach und schnell abgewickelt und die Waren von einer Person getragen werden können.
Die Frage, welches Sortiment ein Tankstellenshop anbieten darf, erlangte Mitte 2010 in der Stadt Zürich öffentliche Aufmerksamkeit, nachdem verschiedene Tankstellen gebüsst wurden, weil sie am Sonntag Waren verkauft hatten, die nach Ansicht der zuständigen Behörden nicht den spezifischen Bedürfnissen von Reisenden entsprachen. Beanstandet wurde insbesondere die Breite des Warenangebots.5
2.2 Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
2.2.1 Argumente der Mehrheit
Das geltende Sonntags- und Nachtarbeitsverbot sei ein zentraler Bestandteil des Arbeitnehmerschutzes und im Grundsatz unbestritten. Die Kommissionsmehrheit ist jedoch der Auffassung, dass die unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Regeln für Tankstellen und Gastronomiebetriebe einerseits und Tankstellenshops andererseits zu praktischen Problemen führen. Besonders stossend sei der Umstand, dass Tankstellen ihr Personal, das für den Verkauf von Treibstoff und Gastronomieprodukten ohnehin anwesend sei, in der Nacht und am Sonntag nicht für die Veräusserung der übrigen Shopartikel beschäftigen dürfen, weshalb die betroffenen Betriebe einen Teil ihrer Verkaufsfläche absperren müssen.
Die Ausweitung der Bewilligungsbefreiung für bestimmte Tankstellenshops auf die ganze Nacht und den Sonntag bringe deshalb für die betroffenen Betriebe eine erhebliche organisatorische Erleichterung mit sich. Eine entsprechende Änderung des Arbeitsgesetzes sei auch im Sinne der Kundschaft und in Fällen, in denen die Tankstellen oder Tankstellenbistros bereits heute rund um die Uhr und am Sonntag bedient seien, müsse kein zusätzliches Personal beschäftigt werden.
Zudem erlaubt das geltende Recht nur einer beschränkten Zahl von Tankstellenshops, ausserhalb der regulären Tages- und Abendarbeitszeit Personal bewilligungsfrei zu beschäftigen. Shops an Strassen mit hohem Verkehrsaufkommen, die nicht als «Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr» gelten, können von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch
5 «Liberale Lösung für Tankstellen-Shops verlangt», NZZ Online vom 7. September 2010; «Zu viel Kaffee und Katzenfutter: Tankstellenshops in Zürich gebüsst», Tages-Anzeiger vom 8. September 2010 (Online-Version).