Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/7: 09.462 Parlamentarische Initiative. Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops · 10 Seiten
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Reiseverkehr dadurch aus, dass sie die Hauptverkehrsader bilden und grössere Ortschaften bzw. Kantone oder Staaten miteinander verbinden und dass sich auf ihnen der Hauptreiseverkehr abwickelt. Darunter fällt jener Reiseverkehr, der grössere Distanzen zurücklegt. Der tägliche Pendlerverkehr zwischen nahe liegenden Ortschaften, der Agglomerations- wie auch der Ortsverkehr sind dagegen kein wesentlicher Bestandteil des Reiseverkehrs.9 Auch der neue Art. 27 Abs. 1quater ArG zielt grundsätzlich einzig auf Betriebe ab, die an häufig befahrenen Strassen liegen. Die neue Formulierung ist jedoch, indem die Erwähnung des starken Reiseverkehrs wegfällt, offener als die bisherige Bestimmung der ArGV 2. Künftig soll vermehrt auf das blosse Verkehrsaufkommen abgestellt werden, statt auf die Bedeutung eines Verkehrswegs für den Reiseverkehr. Sollte die wirtschaftliche Rentabilität dank hohem Kundenaufkommen gegeben sein, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Tankstellenshops, die unter die arbeitsgesetzliche Ausnahmeregelung fallen, steigen könnte. Letztlich muss aber eine Konkretisierung des unbestimmten Begriffs «Hauptverkehrsstrassen» entweder in der entsprechenden Bundesratsverordnung oder dann durch die Verwaltungs- und Gerichtspraxis erfolgen, zumal dieser Ausdruck in der bisherigen Bundesgesetzgebung nicht verwendet wird.
Die Tankstellenshops müssen ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. Es gelten somit die bereits heute geltenden Grundsätze. So muss dass Hauptangebot eines Tankstellenshops einem Grundbedarf der Reisenden (Verpflegungs- und Hygieneartikel, Presseerzeugnisse u. ä.) entsprechen und darf kein Vollsortiment umfassen. Die Waren dürfen lediglich in handlichen Volumen oder Quanten verkauft werden, die von einer Person getragen werden können. Zudem muss der Kaufvorgang einfach und sofort abgewickelt werden können (Kauf «en passant»).10 Da Tankstellenshops lediglich ein eingeschränktes Sortiment führen dürfen, soll wie bis anhin eine Flächenbeschränkung gelten. Die heutige Praxis sieht eine Beschränkung der Verkaufsfläche auf maximal 120 m2 vor.
9 Vgl. die Wegleitung des SECO zu Art. 26 ArGV 2; BGE 134 II 265 E. 5.
10 Zu den Einzelheiten vgl. die Checkliste des SECO für Sonntagsarbeit in Tankstellenshops. Diese Checkliste ist analog auch für die Nachtarbeit anwendbar und auf der Internetseite des SECO abrufbar (www.seco.admin.ch → Themen → Arbeit → Arbeitnehmerschutz → Allgemeine Informationen zum Arbeitsgesetz).