Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/7: 09.462 Parlamentarische Initiative. Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops · 10 Seiten
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Künftige Regelung der Beschäftigungszeiten in Tankstellen und Tankstellenshops Betrieb Nachtarbeit Sonntagsarbeit
Tankstellen und Gastbetriebe erlaubt erlaubt
Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und
erlaubt erlaubt
an Hauptverkehrsstrassen
alle übrigen Tankstellenshops verboten verboten
3 Erläuterungen zur vorgeschlagenen Änderung
Mit Art. 27 Abs. 1quater des Arbeitsgesetzes (ArG)6 wird auf Gesetzesstufe festgelegt, dass Arbeitnehmende in bestimmten Tankstellenshops am Sonntag und in der Nacht ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Ob ein Betrieb aber tatsächlich offen sein kann, wird nach wie vor vom kantonalen Recht über die Ladenöffnungszeiten abhängig sein.
Die vorgeschlagene Regelung enthält folgende Elemente:
In Tankstellenshops, welche die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen, dürfen Arbeitnehmende am Sonntag und in der Nacht ohne Bewilligung beschäftigt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ArGV 2 besteht für dieses Personal bereits heute eine Bewilligungsbefreiung für den ganzen Sonntag; für die Nacht gilt die Bewilligungsbefreiung aktuell nur bis 1 Uhr (vgl. Ziff. 2.1.1). Die neue Regelung bezweckt die Ausweitung auf die ganze Nacht.
Die Vorschrift umfasst Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen. Der Begriff der Autobahnraststätten ist identisch mit dem heutigen Ausdruck in Art. 26 Abs. 4 ArGV 27. Was als Autobahnraststätte gilt, wird wie bis anhin durch die Bundesgesetzgebung über die Nationalstrassen bestimmt.8Neu ist demgegenüber der Begriff «Hauptverkehrsstrassen». Die bisherige Regelung spricht von «Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr». Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis hat konkretisiert, was darunter zu verstehen ist. So zeichnen sich Hauptverkehrswege mit starkem
6 SR 822.11
7 SR 822.112
8 Im Anhang zum Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (SR 725.113.11) sind die Nationalstrassen aufgeführt. Art. 6 der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111) enthält eine Regelung zu den Raststätten. Von diesen zu unterscheiden sind die Rastplätze gemäss Art. 7 NSV.