Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/7: 09.462 Parlamentarische Initiative. Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops · 10 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Am 12. Juni 2009 reichte Nationalrat Christian Lüscher eine parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Erlassentwurfs ein. Der Initiant verlangt, dass in Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen mit einem Waren- und Dienstleistungsangebot, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch am Sonntag und in der Nacht beschäftigt werden dürfen. Er schlägt deshalb eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)1 vor. Es sei heute schon erlaubt, so begründet Nationalrat Lüscher seine Initiative, rund um die Uhr Treibstoff und Gastronomieprodukte wie Kaffee oder Sandwiches zu verkaufen. Dieselben Angestellten, die für den Verkauf dieser Produkte beschäftigt werden, dürfen zwischen 1 Uhr und 5 Uhr aber keine anderen Shopartikel veräussern. Diese Einschränkung ergebe keinen Sinn. Zudem bestehe insbesondere in Städten ein Bedarf an Tankstellenshops, die rund um die Uhr geöffnet haben.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) beschloss an ihrer Sitzung vom 31. August 2010 mit 18 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) stimmte dem Beschluss der WAK-N an ihrer Sitzung vom 11. November 2010 mit 7 zu 4 Stimmen und einer Enthaltung zu.

An ihrer Sitzung vom 14. Februar 2011 verabschiedete die WAK-N den Vorentwurf mit 12 zu 6 Stimmen und beauftragte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mit der Durchführung der Vernehmlassung. Eine Minderheit (Rennwald, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Schelbert, Thorens Goumaz, Zisyadis) lehnt die Vorlage ab.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Ausgangslage

2.1.1 Geltendes Recht

Grundsätzlich gilt in der Schweiz ein Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot. Gemäss Arbeitsgesetz dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Nacht zwischen 23 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung (Art. 10 Abs. 1, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1

1 SR 822.11