Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/7: 09.462 Parlamentarische Initiative. Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops · 14 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur pa. Iv. Lüscher (09.462)
Tankstellenshops beschliessen – eine für die Kantone praktikable Lösung im Vordergrund zu stehen habe. Dazu beitragen könne die Beibelassung des Begriffs "an Hauptverkehrswegen" (Verzicht auf die Einführung des Begriffs "an Hauptverkehrsstrassen"). Ferner sollte nach Meinung von VDK die Sortimentsbeschränkung einer Flächenbeschränkung weichen, da die Beschränkung über die Fläche (bspw. 200 m2) automatisch zu einer Sortimentsbeschränkung führe.
Unterlaufen der Alkohol-Prävention, negative Auswirkungen auf Jugendschutz und Verkehrssicherheit
Für AG, BE, SZ, VS, BGB/GBBL, EKAL, KV, SAJV, SGB, Städteverband, Sucht Info, Unia, VCS sprechen die Probleme des Alkoholverkaufs gegen eine Ausdehnung der Öffnungszeiten in der Nacht. AG, EKAL, Sucht Info verweisen auf eine aktuelle Studie des Kantons Genf, welche nachweise, dass mit einer Einschränkung der Erhältlichkeit von Alkohol ein positiver Effekt auf die Anzahl von Alkoholintoxikationen verbunden sei. Auch BE verweist auf das Beispiel des Kantons Genf. Für EKAL, KV, Sucht Info widerspricht die vorgeschlagene Gesetzesanpassung dem Jugendschutzgedanken. EKAL, Sucht Info führen aus, gerade bei schlecht ausgebildetem Personal oder Aushilfen, welche die Nachtdienste in den Tankstellenshops oft verrichteten, sei die Gefahr gross, dass die Jugendschutzbestimmungen nicht eingehalten würden. EKAL, Sucht Info, VCS verweisen auch auf die negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit: Alkoholische Getränke gehörten nicht zu den grundlegenden Bedürfnissen von Reisenden, vor allem nicht motorisierten. Der Revisionsvorschlag wirke den Bestrebungen von Bundesrat und Parlament, den Strassenverkehr sicherer zu machen, entgegen.
Sicherheitsrisiko, weitere negative Begleiterscheinungen
AG, AI, BL, BS, FR, LU, SZ, VS, TI, EVP, BGB/GBBL, EFS, IVA/VSAA, KV, SGARM, SGB, Städteverband, Sucht Info, Unia weisen auf das erhöhte Sicherheitsrisiko für das Personal bzw. auf weitere negative Begleiterscheinungen hin, wenn Tankstellenshops die ganze Nacht offen sind. Genannt werden Lärm, Betrunkene, Pöbeleien, Littering etc. VCS führt an, die vorgeschlagene Gesetzesanpassung führe zu Mehrverkehr und habe negative Auswirkungen auf die Umwelt.
Widerspruch zwischen Standortdefinition einerseits und Reisendensortiment anderer-
seits
Verschiedentlich (BL, BS, BE, JU, LU, NE, SZ, EKAL, IVA/VSAA, Syna) wird darauf hingewiesen, dass es in sich widersprüchlich sei, beim Standort neu nur noch auf das Verkehrsaufkommen abzustützen (Wegfall des Kriteriums des starken Reiseverkehrs, neu auch Berücksichtigung des Bedürfnisses der städtischen Bevölkerung) und gleichzeitig beim Warensortiment auf das Bedürfnis der Reisenden abzustellen. Entweder gehe es um die Bedürfnisse der Reisenden mit einem speziell auf sie zugeschnittenen Sortiment oder aber um die angeblichen Bedürfnisse der Bevölkerung, die in der Nähe des Tankstellenshops wohne.
Formalrechtliche Bedenken
BL vermisst im erläuternden Bericht eine Erklärung dahingehend, weshalb die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Tankstellenshops nicht mehr wie bisher auf Verordnungsebene, sondern neu mittels Normierung im Arbeitsgesetz geregelt werden soll. Die vorgeschlagene Ergänzung des Arbeitsgesetzes wird angesichts der bestehenden und bewährten Zusammenfassung von branchenspezifischen Sonderbestimmungen in der ArGV 2 in systematischer Hinsicht als verfehlt und insgesamt als nicht stufengerecht erachtet. Zudem ergäben sich Fragen zum Verhältnis zwischen Art. 27 Abs. 1quaterArG (Entwurf) und der bisherigen Sondervorschrift für Betriebe für Reisende in Art. 26 ArGV 2. LU regt an zu prüfen, ob statt der vorgeschlagenen Gesetzesrevision nicht eher eine weitere Verfeinerung von Art. 26 ArGV 2 sinnvoll wäre.