Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/7: 09.462 Parlamentarische Initiative. Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops · 14 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur pa. Iv. Lüscher (09.462)

des "besonderen Konsumbedürfnisses" entschieden ab. Weiter verlangt Syna eine Überprüfung und Aufhebung der heutigen Ausnahmebestimmung für Nachtarbeit bis 1 Uhr bei Tankstellenshops, da diese Nachtarbeit unnötig sei. Eine schlichte Automatenlösung sei vollends ausreichend, um das Bedürfnis eines äusserst geringen Bruchteils der (reisenden) Bevölkerung nach nächtlichen Einkäufen zu befriedigen.

Wettbewerbsnachteile, Rechtsgleichheit

Nach Meinung von AG, BS, FR, GE, LU, NE, OW, SG, VD, VS, EVP, IVA/VSAA, KV, SBKV, SDV, Syna, VELEDES führen Tankstellen mit Shops, die durchgehend jeden Tag und jede Nacht offen haben, zu einer Konkurrenzierung und Benachteiligung von anderen Geschäften. Lokal verankerte Läden ohne Zapfsäule und/oder ohne Lage an einer Hauptverkehrsstrasse, aber mit ähnlichem Sortiment, würden mit der vorgeschlagenen Liberalisierung der Öffnungszeiten gegenüber den Tankstellenshops noch mehr benachteiligt. SBKV hält fest, die Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung könne nicht hingenommen werden. Bäckereibetriebe und andere Detailhandelsgeschäfte hätten sich an die (restriktiven) Ladenöffnungszeiten zu halten. Der Trend zur Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten werde zwar grundsätzlich begrüsst, eine Beschränkung nur auf einzelne Wettbewerbsteilnehmende, sprich die Tankstellenshops, sei jedoch falsch. Bäckereibetriebe hätten zwar längere Öffnungszeiten, diese erreichten aber bei weitem nicht das für Tankstellenshops beantragte Mass. Weitergehende Öffnungszeiten (v.a. in Grossstädten und Agglomerationen und für die Wochenenden) würden den Bäckereibetrieben ungeachtet des offensichtlichen und ausgewiesenen öffentlichen Interesses jedoch verwehrt. Vorliegend sei zudem offenkundig, dass die Ausdehnung nicht ausschliesslich dem Reiseverkehr, sondern auch der Stadt- und Agglomerationsbevölkerung dienen soll. Die Erhöhung der Anzahl Tankstellenshops – häufig auch in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten – würde zu einer nicht zu unterschätzenden Konkurrenz für lokale Bäckereien und Konditoreien werden, zumal Tankstellenshops oft ein Warenangebot führten, das weit über den Grundbedarf für Reisende hinausgehe. Auch VE-LEDES begrüsst zwar den Trend zur Ausdehnung von Ladenöffnungszeiten, lehnt jedoch eine Bevorzugung einzelner Wettbewerbsteilnehmender, sprich Tankstellenshops, ab ("gleich lange Spiesse"). GastroSuisse führt aus, es entstünde eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Tankstellenshops, die sich immer mehr Richtung Bistro/Café entwickelten, und herkömmlichen Gastbetrieben, die sich an normale Öffnungszeiten zu halten hätten. SDV hält fest, Art. 27 Abs. 1quaterArG verletze das Gebot der Fairness und schaffe viele Verlierer, so insbesondere den Lebensmitteldetailhandel, Bäckereien und Metzgereien. Gesamthaft werde nicht mehr Detailhandelsumsatz generiert, sondern dieser werde nur von einem Wettbewerber auf den andern verschoben. Mit der zusätzlichen Ausnahmeregelung werde der Missstand nochmals verstärkt, weshalb die Ausnahmeregelung vehement abgelehnt werde. LU, SZ weisen darauf hin, dass für Verkaufsstellen an Bahnhöfen und Flughäfen sowie anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs weiterhin restriktivere Regelungen gelten würden. Diese Privilegierung der Tankstellenshops führe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu neuen Begehrlichkeiten und stehe nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit.

Vollzugsprobleme

AG, BL, BS, BE, JU, LU, SG, SZ, TI, TG, EVP, EFS, GastroSuisse, SDV, Städteverband, VDK halten fest, dass die heutigen Abgrenzungsprobleme im Zusammenhang mit Tankstellenshops nicht behoben würden bzw. dass durch neue Formulierungen neue Abgrenzungsprobleme geschaffen würden. Verschiedentlich wird ausgeführt, bei den Formulierungen "Hauptverkehrsstrassen" bzw. „in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtetes Waren- und Dienstleistungsangebot" handle es sich um unbestimmte und schwer umsetzbare Begriffe. Die Bedingungen seien für die zuständigen Behörden nur schwer zu kontrollieren und mit der vorgeschlagenen Regelung werde keine praxistaugliche Grundlage geschaffen. SDV hält fest, die Formulierung von Art. 27 Abs. 1quaterArG öffne der Willkür Tür und Tor, die einschränkenden Voraussetzungen dürften in Kürze uminterpretiert und auch der Wille für die Durchsetzung eines restriktiven Regimes werde fehlen. Entsprechend hält SDV den Artikel in der vorliegenden Fassung für untauglich, um das Problem anzugehen. VDK führt aus, dass – sollte das Parlament eine Liberalisierung der Öffnungszeiten von