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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 11 Seiten

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747.201.7 Binnenschifffahrt

2Soweit es mit der Sicherheit des eigenen Schiffes vereinbar ist, hat der Schiffsführer oder die Schiffsführerin unverzüglich Hilfe zu leisten, wenn sie Notsignale oder die Notlage eines anderen Schiffes oder einer Person wahrnehmen.

3Das Schifffahrtsunternehmen muss das Schiffspersonal im Rettungs- und Sicherheitsdienst ausbilden, regelmässige Übungen durchführen und über den Zeitpunkt, die beteiligten Personen sowie die Art und Dauer der Übung Aufzeichnungen führen.

4Das UVEK regelt den Rettungs- und Sicherheitsdienst, einschliesslich den Beizug von externen Ereignisdiensten.

Art. 49 Grundsatz

Die Schifffahrtsunternehmen müssen ihre Schiffe, deren Einrichtungen und Ausrüstung sowie ihre Infrastrukturanlagen so instand halten und erneuern, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Art. 49a Beizug Dritter

1Verfügt das Schifffahrtsunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, so hat es für die Instandhaltung ihrer Schiffe und Infrastrukturanlagen ausgewiesene fachkundige Dritte beizuziehen.

2Verantwortlich für die Instandhaltung ist das Schifffahrtsunternehmen. Insbesondere muss es über den Stand der Instandhaltungsarbeiten informiert sein.

3Genügt die betriebseigene Planung, Durchführung oder Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die zuständige Behörde den Beizug Dritter anordnen.

Art. 50 Kontrollen, Prüfungen und Schiffsbuch

1

Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für die termin- und fachgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen.

2

Für jedes Schiff eines Schifffahrtsunternehmens ist ein Schiffsbuch zu führen, in dem Folgendes festzuhalten ist:

a. die Ergebnisse der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen;

b. die Instandhaltungs- und Renovationsarbeiten; und

c. technische Betriebsstörungen und die im Anschluss daran getroffenen Massnahmen.

3

Das UVEK legt die Mindestanforderungen an die Fristen, die Art und den Umfang der periodischen Kontrollen und Prüfungen der Schiffe, deren Einrichtungen und Ausrüstung sowie der Infrastrukturanlagen fest.

Art. 51 Massnahmen bei ungenügender Sicherheit

1

Die Schifffahrtunternehmen müssen Schiffe, die den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen, aus dem Verkehr ziehen.