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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 11 Seiten

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Schiffbauverordnung 747.201.7

b. die Schiffs- und Anlageteile für den sicheren Betrieb tauglich sowie wartungs- und kontrollgerecht konstruiert sind.

Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen

1

Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau und Unterhalt von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.

2

Die Bedürfnisse der Behinderten sind bei Planung und Bau von Schiffen und Infrastrukturanlagen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 7 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. a–c und e

Soweit diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt:

a. für Bau, Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Teile der Schiffe und Infrastrukturanlagen die Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes, insbesondere 2 die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 ;

b. für die Verwendung von Druckluft- und Dampfkesselanlagen die Druckgerä-3

teverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007 ;

c. Aufgehoben;

e. Aufgehoben;

Art. 8 Abweichungen von den Vorschriften

1Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen Massnahmen anordnen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, um Gefahren für Menschen oder Sachen abzuwenden.

2Sie kann bei einfachen Betriebsverhältnissen in Ausnahmefällen Massnahmen bewilligen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass der Schutz der Umwelt gewährleistet ist und:

a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder

b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.

3

Sie kann in Ausnahmefällen den Einsatz von Schiffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, für Sonderzwecke im Rahmen von zeitlich begrenzten Veranstaltungen bewilligen, wenn dadurch ein unverhältnismässig hoher Aufwand vermieden wird. Die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung an Bord sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein.

2 SR 734.27

3 SR 832.312.12