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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 11 Seiten
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Schiffbauverordnung 747.201.7
Art. 15 Abs. 1
1Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erstatten dem BAV regelmässig Bericht über den Zustand ihrer Schiffe und Infrastrukturanlagen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation4 (UVEK) erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Zeitpunkt der zu erstattenden Meldungen.
Art. 16 Infrastrukturanlagen
Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Infrastrukturanlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmens dienen, sowie jenes für Bauten und Infrastrukturanlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 und der Verordnung vom 2. Februar 20005 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.
Art. 17 Abs. 3 und 4
3Der Umfang der zur Genehmigung vorzulegenden Unterlagen für Schiffe, die nicht mit besonderen Energieträgern betrieben werden, richtet sich nach Teil I der Ausführungsbestimmungen. Die zuständige Behörde kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zusätzliche Unterlagen und Nachweise verlangen.
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Sie kann das Plangenehmigungsverfahren für Schiffe, Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die mehrfach in gleicher Weise und in gleicher Funktion Anwendung finden, vereinfachen.
Einzufügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 17a Antriebsanlagen mit besonderen Energieträgern
1Der Umfang der zur Genehmigung vorzulegenden Unterlagen für Schiffe, die mit besonderen Energieträgern betrieben werden, richtet sich nach Teil II der Ausführungsbestimmungen. Die zuständige Behörde kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zusätzliche Unterlagen und Nachweise verlangen.
2Als besondere Energieträger gelten Brenn- oder Treibstoffe, die direkt oder indirekt zur Erzeugung des Vortriebs eines Schiffes oder zum Betrieb eines Hilfsaggregates verwendet werden und die nicht zu Dieselbrennstoff, Dampfenergie oder elektrischer Energie zählen. In Zweifelsfällen entscheidet das BAV über die Zuordnung eines Energieträgers.
Art. 17b Dampfkessel- und Druckluftanlagen
Das Schifffahrtsunternehmen hat der zuständigen Behörde vorzulegen:
a. für Dampfkesselanlagen, die für den Antrieb von Schiffen oder von Hilfsaggregaten an Bord vorgesehen sind: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Anlage den grundlegenden Si-
4Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.