Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
747.201.7 Binnenschifffahrt
a. öffentliche Schifffahrtsunternehmen: eidgenössisch konzessionierte und eidgenössisch bewilligte Schifffahrtsunternehmen;
b. Infrastrukturanlagen: Bauten und Einrichtungen, die für den Betrieb von Schiffen notwendig sind, namentlich Landungsanlagen;
c. Risikoanalyse: Systematisches Verfahren der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Analyse der potenziellen Risiken:
- einer Infrastrukturanlage unter Berücksichtigung ihrer Umgebung; und
- eines Schiffes für den Zeitraum nach seiner Inbetriebnahme (Betriebsphase) unter Berücksichtigung des Schiffstyps, des Verwendungszwecks und der Umgebung, in der das Schiff verwendet wird;
d. Sicherheitsbericht: auf einer Risikoanalyse basierender Bericht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, mit dem nachgewiesen wird, dass ein Schiff oder eine Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen betrieben werden kann, und in dem Massnahmen festlegt werden, mit denen potenziellen Risiken begegnet wird;
e. Risikomanagement-Bericht: Bericht, in dem die Betreiberin oder der Betreiber für den Zeitraum nach der Inbetriebnahme eines Schiffes (Betriebsphase) Massnahmen beschreibt, die gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau eines neuen, vergleichbaren Schiffes während seiner Betriebsphase aufrechterhalten wird. Er beschreibt die Abläufe, die Verantwortlichkeiten, die Dokumentation, die Periodizität der Betriebs- und Instandhaltungsprozesse und der Prüfungen sowie die Abläufe für Notfälle.
Art. 3 Abs. 1
1Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Art. 5 Abs. 1, 2 und 5
1
Planung, Berechnung, Bau und Unterhalt der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.
2
Als Regeln der Technik gelten insbesondere die jeweils gültigen Vorschriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Schiffbau sowie die den Schiffbau betreffenden internationalen Vorschriften und Normen. Bei Unklarheiten und in Zweifelsfällen entscheidet das BAV.
5Für jedes Schiff, das mit besonderen Energieträgern betrieben wird, und für jede Infrastrukturanlage muss anhand eines Sicherheitsberichts nachgewiesen werden, dass
a. das Schiff beziehungsweise die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen betrieben werden kann und