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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 11 Seiten
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Schiffbauverordnung 747.201.7 2
Die Schifffahrtsunternehmen dürfen Landungsanlagen, die den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen, nicht weiter bedienen.
Art. 57 Abs. 4 und 6
4Bei Umbauten von Schiffen müssen ausschliesslich die vom Umbau direkt betroffenen Bereiche den neuen Vorschriften angepasst werden. Vorbehalten bleiben Umbauten an Schiffen zum Betrieb mit besonderen Energierträgern.
6Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anlagen finden auf Infrastrukturanlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, grundsätzlich keine Anwendung. Die Anpassung an die neuen Vorschriften ist bei Erweiterungen, Umbauten oder bedeutenden Reparaturen vorzunehmen.
Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT.MMMM.JJJJ
1
Dampfkessel- und Druckluftanlagen, die nach bisherigem Recht für den Betrieb auf Fahrgastschiffen zugelassen sind, dürfen so lange weiter betrieben werden, wie das Schifffahrtsunternehmen nachweisen kann, dass sie sicher betrieben werden können.
2Bei Umbauten von Schiffen prüft die zuständige Behörde im Einzelfall, ob der Einbau fest installierter Feuerlöschanlagen nach Artikel 39 Absatz 3 technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
3Das Notfallkonzept nach Artikel 46 Absatz 1bismuss bis zum TT.MMMM.JJJJ vorliegen.
II
1Die Änderung von Artikel 28 Absatz 2 tritt am ….. in Kraft (3 Jahre nach den übrigen Änderungen)
2Die Änderung von Artikel 29 Absatz 2 tritt am ….. in Kraft (3 Jahre nach den übrigen Änderungen)
3Diese Änderung tritt am ... in Kraft.
III
Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19788 wird wie folgt geändert:
Art. 148 Abs. 2
2Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten die Artikel 107–114, 124 und 131–140a. Darüber hinaus gelten die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2bisder Schiffbauverordnung vom 14. März 1994.