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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 11 Seiten

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Schiffbauverordnung 747.201.7

Art. 28 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 29 Maschinenanlagen, Brennstoffanlagen

1

Die Maschinen und Hilfsaggregate sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen sicherheitstechnisch einwandfrei ausgeführt und eingebaut sein.

2Die zuständige Behörde kann für Schiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m nicht überschreitet, die Verwendung von mit benzinbetriebenen Aussenbordmotoren im Einzelfall bewilligen, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie kann Auflagen zum Bau und Betrieb solcher Schiffe machen.

3

Der Schiffsantrieb, insbesondere die für den Vortrieb verantwortlichen Einrichtungen an Bord, muss zuverlässig in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können.

4

Brennstoffbehälter sind an geeigneter und sicherer Stelle im Schiff fest einzubauen. Der Abstand der Behälterwand zum Schiffsrumpf muss möglichst gross sein. Für Behälter zur Lagerung besonderer Energieträger sowie für Leitungen, die während des Schiffsbetriebs mit besonderen Energieträger gefüllt sind, kann die zuständige Behörde die Einhaltung besonderer Sicherheitsabstände zum Schiffsrumpf anordnen.

5Die Behälter und Leitungen müssen aus Materialien bestehen, die zur dauernden Lagerung von Brennstoffen oder besonderen Energieträgern geeignet sind und den zu erwartenden Belastungen standhalten.

Art. 29a Einrichtungen für besondere Energieträger

Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Einrichtungen zur Verwendung und Lagerung von besonderen Energieträgern für den Schiffsantrieb und für den Betrieb von Hilfsaggregaten an Bord von Fahrgastschiffen.

Art. 30 Ruder- und Steueranlagen

1

Schiffe müssen entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen mit zuverlässigen Ruder- oder Steueranlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften sicherstellen.

2

Sofern nicht zwei voneinander unabhängige Ruder- oder Steueranlagen bestehen, muss eine von der Hauptsteuerung vollkommen unabhängige Notsteueranlage vorhanden sein.

3

Die Lage der Ruder- oder Steueranlage muss im Steuerstand und auf den Nockfahrständen eindeutig erkennbar sein.

Art. 31 Lenzanlagen

1

Schiffe müssen mit Lenzanlagen ausgerüstet sein, mit denen die durch Schotte abgegrenzten Abteilungen gelenzt werden können.

2

Lenzpumpen müssen selbstansaugend sein. Sie sind in ständiger Betriebsbereitschaft zu halten und müssen leicht und zuverlässig eingesetzt werden können. An-