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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 11 Seiten

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747.201.7 Binnenschifffahrt

Art. 10 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1

Die zuständige Behörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen risikoorientiert.

2

Sie kann Sicherheitsberichte, Risikoanalysen und Risikomanagement-Berichte sowie andere Nachweise verlangen. Sie kann stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen.

3

Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Schiff oder eine Infrastrukturanlage die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so ordnet sie an, dass das Schifffahrtsunternehmen die Massnahmen trifft, die zur Wiederherstellung der Sicherheit erforderlich sind.

4

Genügen die vom Schifffahrtsunternehmen getroffenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit wiederherzustellen, so kann die zuständige Behörde:

a. anordnen, dass das Schifffahrtsunternehmen weitergehende Massnahmen trifft; oder

b. Dritte beauftragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen.

5Sie kann den Betrieb mit sofortiger Wirkung einschränken oder untersagen und den Schiffsausweis eines Schiffes entziehen oder eine Infrastrukturanlage sperren, sofern die Sicherheit dies gebietet.

Art. 11 Mitwirkung

1Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Infrastrukturanlagen zu gewähren.

2Sie haben die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen.

Art. 12 Verantwortlichkeit der Schifffahrtsunternehmen

Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für den vorschriftskonformen Bau der Schiffe und Infrastrukturanlagen sowie für deren sicheren Betrieb und deren Instandhaltung.

Art. 13 Betriebsorganisation

Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten der Schifffahrtsunternehmen sowie dem technischen Stand der Schiffe, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate, der verwendeten Energieträger und der Infrastrukturanlagen entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.

Art. 14 Betriebsvorschriften

Die Schifffahrtsunternehmen erlassen die notwendigen Betriebsvorschriften.