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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 11 Seiten
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747.201.7 Binnenschifffahrt
cherheitsanforderungen des Anhang I der Richtlinie 97/23/EG6 oder einer Vorschrift mit vergleichbaren Anforderungen entspricht; der Teil der Anlage, für welche die Konformität festgestellt wurde, muss in der Risikoanalyse nicht berücksichtigt werden;
b. für Druckluftanlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/23/EG fallen: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Druckluftanlage den Bestimmungen der Richtlinie entspricht.
Art. 18 Grundsatz
Schiffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden. Für Bauten und Infrastrukturanlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen bestimmt das BAV mit der Plangenehmigung, ob eine Betriebsbewilligung nach Artikel 20 erforderlich ist.
Art. 18a Prüfung für die Erteilung des Schiffsausweises
Im Rahmen der Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 der Binnenschiff-
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fahrtsverordnung vom 8. November 1978 prüft die zuständige Behörde, ob das Schiff den Anforderungen dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen genügt.
Art. 19 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 20 Infrastrukturanlagen
Das BAV stellt aufgrund der Abnahmeprüfung für Infrastrukturanlagen die Betriebsbewilligung aus. Sie kann mit Auflagen verbunden sein. Die Abnahmeprüfung kann eine praktische Erprobung beinhalten.
Art. 21 Abs. 1
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Nach Umbauten, die sich wesentlich auf die Sicherheit auswirken, kann für Schiffe und Infrastrukturanlagen eine erneute praktische Erprobung angeordnet werden.
6Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Mai 1997 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. 284 vom 31.10.2003, S. 1