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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 11 Seiten
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Schiffbauverordnung 747.201.7
Art. 43 Personal
1
Der Betrieb eines Schiffes, einschliesslich die Vorbereitung der Einrichtungen und Anlagen für dessen Betrieb sowie die erforderlichen Arbeiten an diesen Einrichtungen und Anlagen nach Abschluss der Fahrten, darf nur ausgebildetem und geprüftem Personal übertragen werden.
1bisDie Schifffahrtsunternehmen sorgen für die Aus- und Weiterbildung sowie für die Einhaltung der vorgeschriebenen periodischen Prüfungen und Kontrollen des Schiffspersonals und führen darüber geeignete Aufzeichnungen.
2
Das UVEK regelt die Ausbildung, die Prüfung und die Voraussetzungen für den Einsatz des Schiffspersonals in Schifffahrtsunternehmen.
3Es legt Anforderungen an das Personal zur Bedienung von Einrichtungen und Anlagen für den Betrieb mit besonderen Energieträgern fest.
Art. 44 Abs. 5
5Die von den eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen bezeichneten Personen für die Kontrolle der Dienstfähigkeit müssen eine leitende Stellung im Schifffahrtsbereich mit entsprechender Fachqualifikation haben.
Art. 45a Technische Leitung für Schiffe mit besonderen Energieträgern
1
Schifffahrtsunternehmen, die für den Antrieb von Schiffen oder den Betrieb von Hilfsaggregaten besondere Energieträger verwenden, ernennen einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
2
Sie übertragen dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Schiffe und räumt ihm oder ihr sowie dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin die entsprechenden Kompetenzen ausdrücklich ein.
3
Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen.
4
Die technischen Leiter und Leiterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen über eine geeignete Ausbildung verfügen und über die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Schiffe nötigen Kenntnisse und Erfahrung verfügen.
5
Das UVEK kann Vorschriften über die erforderliche Ausbildung der technischen Leiter und Leiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen erlassen.
Art. 46 Notfallkonzept und Rettungs- und Sicherheitsdienst
1Das Schifffahrtsunternehmen muss über ein geeignetes Notfallkonzept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff jederzeit rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden.