Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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5 Anrechenbare Eigenmittel unter Basel III

5.1 Geltendes Recht und dessen Schwächen

Das geltende Recht hat in der Krise insbesondere folgende Schwächen aufgezeigt:

• Eine übermässige Anrechnung von Kapitalinstrumenten minderer Qualität;

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• eine ungenügende Qualität des bisherigen Kernkapitals, insbesondere von Hybrid Tier 1 Kapital ;

• keine Verlusttragung von nachrangigem Tier 2 Kapital unter einer Fortführungsoptik der Bank; und

• eine fehlende Werthaltigkeit von bisher nicht regulatorisch korrigierten Aktiven, als Hauptbeispiel

dienen die latenten Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA).

Bei beiden Schweizer Grossbanken treten diese Effekte kumuliert auf, während dies bei den übrigen Banken nicht in gleichem Masse zu beobachten ist.

5.1.1 Übermässige Anrechnung von Kapitalinstrumenten minderer Qualität

Die geltenden Eigenmittelvorschriften gestatten den Banken bisher, Elemente, welche gesellschaftsrechtlich den Charakter von Fremdkapital haben, als regulatorisches Kapital anzurechnen. Berücksichtigt man, dass das Tier 2 maximal in derselben Höhe wie das Tier 1 angerechnet werden kann (Art. 30 Abs. 1 ERV) und Hybrid Tier 1 regulatorisch bis 15% des Kernkapitals betragen darf, muss

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eine Bank im Minimum nur 42.5% der erforderlichen Eigenmittel als Kernkapital halten .

5.1.2 Ungenügende Qualität des bisherigen Kernkapitals hinsichtlich der Verlusttragung

Kapital stellt für die Bank nur dann eine Risikovorsorge dar, wenn die Bank unter Fortführungsperspektive (going concern) ohne rechtliche oder tatsächliche Hindernisse:

• die Bedienung des Zinsdienstes einstellen kann; und

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• keine Rückzahlung des Kapitals vornehmen muss .

Auf diese zwei Charakteristika aufbauend hatten die international tätigen Banken seit ca. 1997 das heute als Hybrid Tier 1 bezeichnete Kapitalinstrument geschaffen und mit Einverständnis der Aufsichtsbehörden eingesetzt.

Theoretisch hat es keine Fälligkeit und nur eine Kündigungsoption der Bank. Zudem hatte die Bank das Recht, die Zinszahlung unter der alleinigen Voraussetzung auszusetzen, dass die Aktionäre keine Dividende erhalten.

In der Praxis allerdings versagte Hybrides Tier 1 Kapital in der Krise: Geprägt von der Furcht, die Investoren zu enttäuschen, verzichteten die Banken weltweit fast ausnahmslos auf ihre Möglichkeiten und führten in Jahren massiver Geschäftsverluste die Zinszahlungen unvermindert fort. Zudem wählten sie häufig den erstmöglichen Rückzahlungstermin unter Verweis auf die faktischen Erwartungen im Markt.

10 In Art. 20 ERV als „innovatives Kernkapital“ bezeichnet, nachfolgend Hybrid Tier 1 respektive HT1. 11 Das ergänzende Kapital kann bisher maximal gleich hoch sein wie das Kernkapital: der resultierende Kernkapitalanteil am Gesamtkapital ist somit mindestens 50% , abzüglich maximal 7.5% Hybrid Tier 1 (entsprechend einem maximal 15%-Anteil am Kernkapital). 12 Beim Gesellschaftskapital im traditionellen Sinne (Aktienkapital bei der AG) können die Aktionäre einer Bank trotz Gewinnen auf die Dividende verzichten, respektive von der FINMA dazu angehalten werden (notfalls unter Androhung des Bewilligungsentzuges). / 22/87