Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Auch die bisherige Anrechnung als Kernkapital von Kapitalanteilen der Minderheitsaktionäre von Tochtergesellschaften im Rahmen der konsolidierten Eigenmittelberechnung resultiert in einer zu optimistischen Darstellung der Kernkapitalausstattung: Konzeptionell ist sie das Gegenstück der bei den risikogewichteten Aktiven (RWA) im Rahmen der Konsolidierung erfassten Risiken der entsprechenden Tochtergesellschaft. Insbesondere die Vollkonsolidierung einer gut kapitalisierten Tochtergesellschaft gaukelt rechnerisch das Vorhandensein von zu vielen Eigenmitteln in der Finanzgruppe vor, welche der Minderheitsaktionär aber – der Darstellung im Rahmen der Konsolidierung zum Trotz – nur in der Tochtergesellschaft investiert hat. In der Praxis trat dieses Problem in der Schweiz allerdings nur selten auf.
5.1.3 Keine Verlusttragung von Tier 2 Kapital unter einer Fortführungsoptik
Die als Tier 2 Kapital weit verbreiteten nachrangigen Anleihen ermöglichen einzig eine Verlusttragung in der Liquidation bzw. dem Konkurs der Bank. Ist aber dieses Stadium einmal erreicht, führt die Bewertung zu Liquidationswerten regelmässig zu einem massiven Wertverfall der Bilanz-Aktiva im Vergleich zu den bisher angesetzten Fortführungswerten.
Zudem musste bei Banken, welche in der Krise durch Private oder die öffentliche Hand gestützt wurden, festgestellt werden, dass solche Kapitalmassnahmen die Gläubiger von nachrangigem Kapital faktisch schützten. Dem eigentlich zur Verlusttragung bestimmten Kapital wurden nachträglich zusätzliche Kapitalpuffer vorangestellt. Ein Kapitalinstrument, welches die Bank eigentlich hätte schützen sollen, profitiert damit selbst am meisten von Schutzmassnahmen im Rahmen einer Krisenintervention.
5.1.4 Fehlende Werthaltigkeit gewisser Aktiven
Eine weitere Erkenntnis der gegenwärtigen Krise besteht darin, dass neben dem bereits als Abzugsposition von den Eigenmitteln erfassten Goodwill andere Aktiven neu in den Brennpunkt gelangten, deren Werthaltigkeit in der Vergangenheit regulatorisch nicht in Frage gestellt worden war. Prominentes Beispiel sind die DTA: Die Problematik dieses Aktivums liegt in dem Umstand begründet, dass es einer Bank wieder besser gehen muss (konkret: dass sie einen Gewinn erzielen muss), bevor sich der im Rahmen der Rechnungslegung diesem Aktivum zugeordnete Wert tatsächlich realisiert.
5.2 Änderungen der ERV unter Basel III
5.2.1 Übersicht
Die vorgeschlagene ERV-Revision beabsichtigt eine Qualitätssteigerung sowohl der anrechenbaren
13
Eigenmittelbestandteile (positive Kapitalelemente) , wie auch des resultierenden anrechenbaren regulatorischen Kapitals. Das anrechenbare regulatorische Kapital ermittelt sich nach Berücksichtigung von Korrekturen. Die Korrekturposten sind mit der Umsetzung von Basel III überarbeitet worden und setzen neu generell bei hochwertigerem regulatorischen Kapital an.
Die verbleibenden 3 positiven Kapitalbestandteile, hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1), zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1, AT1) und Ergänzungskapital (T2) werden im Vorschlag des Basler Ausschusses mittels Kriterien umschrieben. Der praktisch unverändert gebliebene Art. 16 ERV hat bereits heute Basis-Kriterien enthalten. Der Entwurf-ERV fasst die Basel III Kriterien thematisch für CET1 in Art. 20 E-ERV, für AT1 in Art. 24 E-ERV und für T2 in Art. 27 E-ERV ohne einen Substanzverlust zusammen.
13 Am Rande sei erwähnt, dass das heutige Zusatzkapital (Tier 3) weniger aus Qualitätsbedenken ersatzlos gestrichen wurde, als auf Grund der Tatsache, dass es sich als Kapitalinstrument weder national noch international hatte etablieren können. / 23/87