Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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Als Reaktion auf die bekannten Schwächen von sich hauptsächlich und im Wesentlichen nur durch ihre Nachrangigkeit auszeichnenden Kapitalinstrumenten muss AT1 und T2 neu eine Verlusttragung im Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 26 E-ERV; „point of non-viability“; nachfolgend PONV) aufweisen können. Diese Verlusttragung kann mittels einer Wandlung in CET1-Kapital der Bank erfolgen oder in einem als gleichwertig erachteten bedingten Forderungsverzicht bestehen.

Basel III ist – selbst bei einer Umsetzung nach „Basel pur“ – an die nationale schweizerische Bankenregulierung anzupassen. Einerseits macht Basel III, wie bereits die Standards früheren Datums, keine Vorschläge für die Regulierung auf Stufe Einzelinstitut, welche aber ein Pfeiler der geltenden schweizerischen Vorschriften darstellt. Andererseits sind die Vorgaben fast ausschliesslich auf die Bank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft ausgerichtet. Den weiteren in der Schweiz vertretenen Gesellschaftsformen wie Genossenschaft, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Privatbanken mit unbeschränkter Haftung von Privatpersonen, muss die ERV deshalb in sinngemässer Umsetzung der Kriterien gerecht werden.

5.2.1.1 Regelungen im neuen FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken

Eine Reihe von Bestimmungen der ERV zu anrechenbaren Eigenmitteln sind neu im FINMA-RS 13/x

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Anrechenbare Eigenmittel Banken geregelt, ohne dass materiell der Gehalt verändert worden wäre. Es sind dies im Ergänzungskapital (T2) mit Verweis in Art. 27 Abs. 4 E-ERV die bisherigen Regelungen in:

• Art. 25 ERV  E-FINMA-RS 13/x Rz 6.50;

• Art. 26 ERV  E-FINMA-RS 13/x Rz 6.51- 6.53;

• Art. 24 Abs. 1 Bst. b-d und Abs. 2 ERV  E-FINMA-RS 13/x Rz 6.54-6.57; und

• Art. 28 Abs. 1 ERV  E-FINMA-RS 13/x Rz 6.58.

Zusätzlich ist auch das Guthaben unbeschränkt haftender Gesellschafter von Privatbankiers neu in dem Rundschreiben erwähnt. Wie in Ziff. 5.2.4.2.3 nachfolgend erwähnt, wird vorgeschlagen, diesen Kapitalbestandteil als ergänzendes Kapital zu behandeln:

• Art. 21 Abs. 1 Bst. b ERV  E-FINMA-RS 13/x Rz 6.59 – 6.60

Weitere Ausführungen zum neuen FINMA-RS 13/x finden sich in Abschnitt 5.3.

5.2.1.2 Übergangsregelungen

Dem Wechsel auf eine strengere Definition der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile und des nach Korrekturen resultierenden anrechenbaren Kapitals muss schliesslich mittels einer Reihe von Übergangsbestimmungen Rechnung getragen werden:

• Je nach Emissionszeitpunkt und Qualitätsmerkmalen von heutigen Kapitalinstrumenten werden

diese direkt ab dem 1. Januar 2013 disqualifiziert, in eine andere Kategorie von Kapitalqualität überführt oder aber über einen maximal 10 Jahre dauernden Zeitraum aus der Anrechnung entlassen. .

• Hinsichtlich der Korrekturpositionen muss zwischen bisherigen Korrekturen und neuen Korrektu-

ren unterschieden werden: Beide werden über den gleichen 5-Jahres-Zeitraum (2014 – 2018) stu-

14 Im aktuellen Entwurf liegt diesem Rundschreiben eine Teilrevision des FINMA-RS 08/34 Anpassung Kernkapital Banken zu Grunde. / 24/87